Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1992

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.10.1992 – T 220/89

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1992:T022089.19921007

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 220/89 - 3.4.2

ENTSCHEIDUNG

der Tecbnischen Beschwerdekanimer 3.4.2 vom 7. Oktober 1992 Beschwerdef*]hrerin:

(Einsprechende) Kernforschungszentrum Karis ruhe CmbH Weberstrae 5 D - 7500 Karisruhe (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentirihaberin) Siemens Aktiengesellschaft Postfach 22 16 34 D - 8000 München 22 (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EuropAischen Patentamts vom 1. Februar 1989 über die Aufrechterhaltung des europaischen Patents Nr. 0 023 585 in geandertem Umfang.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

E. Turrini R. Zottmann L.C. Mancini 1 Sachverha-1-tnd-Antrãge--I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des einen unabhãngigen und vier davon abhängige Ansprüche umfassenden europâischen Patents Nr. 23 585 mit der Anmneldenuimner 80 103 866.2 II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) erhob gegen das Patent wegen mangeinder erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes un Hinblick auf folgende Dokumnente Einspruch:

Dl: J. Inorg. Nuci. Chema., London 1958, Band 7, S. 245 256, H. Schmnieder, F. Baunigârtner, H. Goldacker und H. Hausberger: "Elektrolytische Verfahren im PurexProzel3", Bericht der Kernforschungszentrum Karlsruhe GmnbH Nr. KfK 2082, Dez. 1974, S. 4 - 10, 75 - 84 und 97, G. Kortüm: Lehrbuch der Elektrochemie, 3. Auf 1., Weinheim/BergstraSe, 1962, S. 398. Zumn Nachweis, daB D2 eine öffentliche Druckschrift ist, führte sie unter anderemn aus, daB D2 un Halbjahresverzejchnis Januar - Juni 1975 der Deutschen Bibliothek in Frankfurt/N. in der Druckschrift "Deutsche Bibliographie" 1976 auf Seite 544 referiert ware und reichte eine Kopie em.

III. Nach Zwischenbescheiden, in denen auf das Dokumnent D4: BE-A-874 887 03954 .../...

2 p hingewiesen wurde, und nach mündlicher Verhandlung wurde von der Einspruchsabteilung in einer Zwischenentscheidung beschlossen, das Patent in geãndertem Umfang - und zwar mit drei unabhãngigen Verfahrensansprüchen und einem abhãngigen Anspruch - aufrechtzuerhalten. Dies wurde damit begründet, daB die Gegenstânde der unabhàngigen AnsprUche mi Hinblick auf die Entgegenhaltungen neu wãren und die notwendige erfinderische Tãtigkeit aufwiesen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde em. In einein nach der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, daB die Ansprüche zuruckzuweisen wären, weil die Anspruche 1, 3 und 4 nicht einheitlich wáren.

Die Kammer legte daraufhin mit einer Zwischerientscheidung die folgende Rechtsfrage der GroBen Beschwerdekanuner vor:

Führt die Anwendung von Regel 61 a EPU (vgl. insbesondere Regel 27, 29 und 30 EPTJ) im Falle einer geanderten Fassung des europãischen Patents zu dem SchiuB, daB die geinà8 Artikel 82 EPU erforderliche Einheitlichkeit der Erfindung unter die in Artike]. 102 (3) EPO genannten " Erfordernisse dieses Ubereinkommens" fállt, denen das in geãndertem Umfang aufrechterhaltene Patent genUgen muB, auch wenn sich Artikel 82 EPU auf eine europãische Patentanineldung bezieht und Artikel 100 EPU die Einheitlichkeit der Erfindung nicht als Einspruchsgrund vorsieht?

Die GroBe Beschwerdekammer beantwortete diese Rechtsfrage mit ihrer Entscheidung G 01/91 wie folgt:

"Die Einheitlichkeit der Erfindung (Artikel 82 EPU) gehôrt nicht zu den Erfordernissen, denen ein europäisches Patent 03954 .../...

3 und_die_Erfindungdie eszumGegenstandhat,_bei Aufrechterhaltung in geändertein Umfang nach Artikel 102 Absatz 3 EPU zu genügen hat. Dementsprechend ist es im Einspruchsverfahrefl unbeachtlich, wenn das europàische Patent in der erteilten Fassung oder nach Anderung dem Erfordernis der Einheitlichkeit nicht entspricht."

VIII. Die Ansprüche sind gegenüber den der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung zugrundeliegenden Ansprüchen nicht veràndert worden. Die unabhängigen Ansprüche lauten wie folgt:

1. Verfahren zur elektrocheinischen Einstellung der Pu(VI)...Oxidations-Stufe in.einer salpetersauren U6+/Pu4+_ Nitrat-Ausgangslósung, dadurch gekennzeicbnet, daIs die Ausgangslósung un stãndigen Kreislauf bei einer Elektrodenspannung bei 3 Volt durch den Anodenraum einer Elektrolysezelle gefUhrt wird, während der vom Anodenraum durch ein Diaphragnia getrennte Kathodenraum von 2 - 3 inolarer HNO3 im Kreislauf durchströmt wird, wobei bei einer Temperatur von etwa 70°C die Stromdichten an der Anode auf 20 bis 100 mA/cm 2 und an der Kathode auf 100 bis 500 mA/cm2 eingestellt werden."

11 3• Verfahren zur elektrochemnischen Einstellung der Pu(VI)-Oxidations-Stufe in einer salpetersauren U6+/Pu4+ Nitrat-Ausgangslösung, dadurch gekennzeichnet, daB die Ausgangslösung mm stândigen Kreislauf bei einer Elektrodenspannung bei 3 Volt durch eine Elektroiysezelle ohne Diaphragina geführt wird, der kathodenseitig HNO3 zugeführt und die kathodenseitig gekühlt wird, mit einer Betriebstentperatur von 85°C und Stromdichten un Kathodenbereich von 100 mA/cm 2 sowie un Anodenbereich von 50 mA/cm2 ."

03954 .../...

4. Verfahren zur elektrochernischen Einstellung der Pu(VI)-Oxidations-Stufe in elner salpetersauren U6+/Pu4+ Nitrat-AusgaflgSlôSUng, dadurch gekennzeichnet, daB die Ausgangslôsung in stándigen Kreislauf bei einer ElektrodenspanflUng bei 3 Volt durch eine Elektrolysezelle geführt wird, deren Anode mit einer Umdrehungszahl von 10 bis 100 U/min rotiert, wobei die Anodenstroindichte bei einer Arbeitstemperatur von Ca. 70 9 C etwa 200 mA/cm 2 betrãgt."

11 Der Anspruch 2 1st vom Anspruch 1 abhãngig.

IX. Zur Stützung ihres Antrags trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgende Argumente vor:

Der Fachrnann kônne durch Optimierung eines an sich bekannten Verfahrens und Auswahl von Parametern aus einer begrenzten Anzahl von Móglichkeiten mittels routinemäBiger Erprobung zur vermeintlichen Erfindung gelangen. Sie hat dabei - im Einspruchsschriftsatz S. 7 unten - auf S. 5 Abs. 1 der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung verwiesen, wonach die dern Patent zugrundeliegenden Aufgabe darin gesehen wurde, das aus D4 bekannte Verfahren zu optimieren. Diese Optimierung könne zwar aufwendig sein, begründe aber keine erfinderische Tatigkeit. Die Verwendung rotierender Elektroden sei in der Elektrochemie ailgemein bekannt.

Darüber hinaus gáben ihm u. a. D2 und D3 Hinweise, urn zur Lôsung zu gelangen. D2 beschreibe die elektrochemischen Grundlagen des sogenannten Purex-Prozesses (Purex = Plutonium and Uranium Recovery by Extraction), bei dern Pu(III) elektrochemisch zu Pu(IV) oxidiert werde, wobei eine weitergehende Oxidation zu Pu(VI) vermieden werde.

Aus den Bedingungen für eine soiche Verhinderung der Pu(VI)-Bildung aus Pu(IV) ergãben sich für den Fachmann in 03954 5 Umkehrsch1uB_Hinweise, wicdi_Bdingungenfür_dLe elektrochemische Oxidation von Pu(IV) zu Pu(VI) zu wãhlen seien. Er kónne D2 u. a. entnehmen, daB für diese Oxidation die Elektrodenspannung über 1,6 V liegen müsse, Stromdichten über 30 mA/cm 2 zu benutzen, die Elektrolysezelle ohne Diaphragma als einfachen Durchflui3reaktor auszubilden und das Oberflächenverhãltnis von Anode zu Kathode möglichst groB zu wãhlen. Eine effektive Durchmischung der Lösung und elne kontinuierliche Zuführung neuer Lösung zu den Elektroden sei nach D3 durch Rühren der Lósung oder mit Hilfe rotierender Elektroden erreichbar. Rotierende Anoden seien deshalb nahegelegt, weil die Oxidation des Pu(IV) dort stattfinde. Da das Rühren der Lósung in der Zelle aus Raumgründen schwierig sein kónne, werde in D2 die Lósung im Kreislauf geführt, denn dann kónne die Vermischungsvorrichtung (Pumnpe) auBerhaib der Zelle angeordnet werden.

X. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu un wesentlichen folgende Argumente vorgetragen:

Beimn Verfahren nach D2 werde pu3+ in Gegenwart von Hydrazin zu Pu 4 oxidiert, die Bildung von Pu(VI) solle verhindert werden und ein Kreislauf der Lösung sei nur bei Experimenten vorgesehen, bei denen die Elektrolysezelle abgeschaltet sei. Damuit weise dieses Verfahren so wesentliche Unterschiede gegenüber dem Streitpatent auf, daB der Fachmann diese Druckschrift für die Lósung der Aufgabe nicht in Betracht zäge.

Bei D3 seien rotierende Elektroden beim elektrolytischen Abscheiden von Silber vorgesehen, wàhrend beim Verfahren nach dem Streitpatent Pu 4 oxidiert werde. 03954 .../...

6 F' Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung und den Widerruf des Streitpatents. Für den Fall, daB die Kammer der Argumentation zur Druckschrift D2 im Einspruchsschriftsatz nicht zustimmte, beantragte die BeschwerdefUhrerin hilfsweise nach Art. 112 EPTJ, der GroBen Beschwerdekammer die folgende Frage zur Klárung vorzulegen: "1st davon auszugehen, daB der Fachmann gemãB Art. 56 EPU einen Stand der Technik berücksichtigt und ibm wesentliche Hinweise entnimmt, der auf dem selben technischen Gebiet liegt und dessen Lehre darin besteht, einen dort angesprochenen Vorgang zu verhinderri, dessen Durchführung er beabsichtigt?".

Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit den Unterlagen gemäB der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufrechtzuerhalten. Nur die Beschwerdegegnerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Sie stelite aber spãter den Antrag, das Verfahren schri ftl ich fortzusetzen.

EntscheidungsgrUnde§

Die Beschwerde ist zulâssig. Nach der Entscheidung G 01/91 der GroBen Beschwerdekammer (vgl. VII.) braucht die in Art. 82 EPU geforderte Einheitlichkeit der geànderten Ansprüche nicht untersucht zu werden. 03954 7 Diegültigen_AnsprüChe_Sfimmefl_mit--defl--der-Z.W-iSchefl------------entscheidung zugrundeliegenden Ansprüchen überein. Die Kaimier sieht keinen AnlaB, an der (in der Zwischenentscheidung vertretenen) Ansicht der Einspruchsabteilung zu zweifeln, daB die AnsprUche 1, 3 und 4, Artikel 123 (2) und (3) EPU nicht verletzen.

Die Kanuner ist ferner der Ansicht, daB D2 als öffentliche Druckschrift anzusehen ist; dies wurde von der Beschwerdegegnerin nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweis (vgl. II.) auch nicht inehr bestritten. Nèuheit 5.1 •D4 betrif ft ein Verfahren zur Hersteilung von salpetersäurelóslichen (U/Pu) 02-Mischkristallen, wobei eine salpetersaure U (VI) -Nitrat-und eine Pu (IV) -Nitrat-Lösung geinischt und oxidiert werden, bis beide Netalle die Wertigkeit VI erreicht haben (vig. Den Anspruch 1, S. 2, Z. 38 bis S. 3, Z. 9 und S. 3, Z. 34 bis S. 4, Z. 4). Die Oxidation erfolgt durch Uberhitzen und Einengen der Ausgangslösung. Es sei jedoch auch inoglich, die Oxidation auf elektrolytischein Weg durchzuführen. Einzelheiten für diesen Weg sind D4 jedoch nicht zu entnehnien.

5.2 Dl betrif ft die Untersuchung der Absorptionsspektren und Verteilungsdaten für Plutonylnitrat in wäBrigen und organischen Medien und beschreibt im experirnenteilen Tell die elektrolytische Oxidation von salpetersaurem Pu(IV)Nitrat zu Pu(VI)-Nitrat in einer Elektrolysezelle..Die Ausgangslösung enthàlt 0,4- bis 1-inolare Salpetersãure.

Bei diesem Oxidationsverfahren wird un durch eine Sinterscheibe abgetrennten Kathodenrauin reine Salpetersaure 03954 .../...

01 dergleichen Normalitàt wie die Pu(IV)-Nitrat-Lôsung verwendet. Die Umwandlung findet bei einem konstanten Strom von 10 mA statt. Angeben über eine erzwungene Konvektion, die Elektrodenspannung, die Elektrodenstromdichten und die Arbeitstemperatur werden nicht gemacht bzw. sind Dl nicht entnehlDbar.

5.3 In D2 werden im Kapitel "Elektrolytische Oxidation im Purex-ProzeB" (S. 78.- 84) Kreislaufexperimente mittels Schlauchpumpe bei Raumtemperatur zur Untersuchung des zeitlichen Verlaufs der anodischen Oxidation von Hydrazin, Pu(III) (zu Pu(IV)) und U(IV) beschrieben. Die Oxidationsstufen von Pu und U wurden in einer DurchfluBküvette spektral fotometrisch best immt.

Bei anderen Versuchen, bei denen der Elektrolyt HNO3 und Pu(III) enthielt, ].agen die Strorndichten über dem Sauerstoffentwicklungspotential, und es wurde in geringen Mengen Pu(VI) gebildet. Bei Untersuchungen über die Temperaturabhängigkeit der Hydrazinzerstörung wurden Zellternperaturen von 20 bis 70C untersucht.

Als Konstruktionsprinzipien der elektrolytischen Oxidationszelle wird u. a. angegeben, daB sie ohne Diaphragma als DurchfluBreaktor ausgebildet werden kônne. Das Oberfláchenverhãltnis von Anode zu Kathode solle möglichst groB gewãhlt werden, urn eine erneute Reduktion des bereits gebildeten Pu(IV) an der Kathode zu vermeiden.

Stromdichten grãBer als 30 mA/cm 2 fuhrten nach der Zerstórung der Hauptmenge der Hydraz ins zur Bildung von Pu(VI). 03954 9 und gemessene Grenzstroindichten und Diffusionsschichtdicken für verschiedene Arten der Konvektion "in einigen typischen Fallen" angegeben, z. B. für natürliche Konvektion und rotierende Elektroden. Weiche Elektrolyte dabei verwendet wurden, wird dort nicht erwãhnt.

Die in alien unabhängigen Ansprüchen des Streitpatents angegebene spezielle Ausgangslôsung und Elektrodenspannung sind in D2 nicht erwâhnt.

5.4 liii Abschnitt "Diffusionspolarisation" des Kapitels "Elektrische Polarisation und Kinetik von Elektrodenvorgängen" der Druckschrift D3 wird erwähnt, dag insbesondere un Falle hoher Stromdichten häufig für die Geschwindigkeit des Elektrodenvorgangs ausschlieBlich Transportvorgange maBgebend seien. Wenn man einen stationären Zustand erreichen wolle, so inüsse man für definierte Konvektion sorgen, was im ailgemeinen durch Rührung des Elektrolyten mit konstanter Geschwindigkeit oder mit Hilfe rotierender Elektroden erreicht werde. Anschliel3end wird angegeben, daB dieser Fall zuerst bei der Silberabscheidung untersucht worden sei.

5.5 Die Gegenstànde der Ansprüche 1, 3 und 4 sind daher zweifellos neu.

6. Erfinderische Tàtigkeit 6.1 D4 reprasentiert nach der Neinung der Kammer den nãchsten Stand der Technik. Die unabhängigen Ansprüche gehen im Oberbegriff von diesem Stand der Technik aus (vgl. die Beschreibung des Streitpatents in Sp. 1, Z. 18 bis 21). In D4 ist nicht nàher angegeben, wie das elektrochemische 03954 S••/••• 10 Ib Verfahren praktisch, d. h. insbes. groBtechnisch, ausgefuhrt werden soil. Daher sind zwar die Merkmale des Oberbegriffs der unabhàngigen Ansprüche aus D4 bekannt, jedoch stellen die Merkmale der Kennzeichen UberschuBmerkmale gegenüber diesein Stand der Technik dar (vgl. auch 5.4).

6.2 Die objektive technische Aufgabe, die alien unabhãngigen Ansprüchen zugrundeliegt, ist es daher, das in D4 einpfohlene Verfahrensprinzip der Einstellung der Pu(VI) Oxidationsstufe in einer salpetersauren U 6 /Pu4 -NitratAusgangsi6sung auf elektrochemischem Weg für die praktische, also insbes. groBtechnische Anwendung mit einfachen Mittein zu realiseren und zu optimieren.

Aufgaben dieser Art stellen sich dem Fachmann — also der Elektrochemiker, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Plutonium-Eiektrochemie besitzt — regelmãBig, wenn in der Forschung entwickelte Verfahren in die Praxis umgesetzt werden sollen, so daB die Stellung der oben genannten Aufgabe nichts zur erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents beitragen kann.

%[I.11 i.i TI Vor die Lôsung dieser Aufgabe gesteilt, weiB der Fachinann, daB er zunãchst die Parameter und Verfahrensbedingungen bestimmen muB, die eine schnelle und volistandige Einstellung der Pu(VI)-Oxidationsstufe bei hoher Stromausbeute ermôglichen. Derartige Parameter sind bei soichen Reaktionen insbes. die Elektrodenspannung, die Elektrodenstromdichten und die Arbeitstemperatur, deren optimalen Werte oder Werteberejche in einfachen Versuchen ermittelt werden kônnen. Dies mag zwar zeit- und arbeitsaufwendig sein, begründet aber nach Ansicht der Kammer keine erfinderische Tãtigkeit.

03954 .../...

1 Darüber_hinaus gibt D2 zu der Wahi der Elektrodenspannung_ und der Stromdichten wichtige Hinweise: Auf S. 10, Abs. 2 wird angegeben, daB Pu(III) und Pu(IV) nicht anodisch zu Pu(VI) oxidiert werden kónne ohne die gleichzeitige Entwicklung von Sauerstoff. Auf S. 80 letzte Zeile und S. 82, Z. 1 und 2 wird bekrãftigt, daB Pu(VI) gebildet werde bei einer Spannung, die gröBer ist als die, bei der Sauerstoff entsteht. Diese Spannung ist gemäB S. 78, Z. 6 u. f. gr68er als 1,6 V. Ferner sollen nach S. 84 Stromdichten gröBer als 30 mA/cm 2 zur Bildung von Pu(VI) führen.

Es gehórt ferner zumn Grundwissen des Elektrochemikers, daB bei Vorliegen nur der natürlichen Konvektion an der für die mnaSgebende Reaktion entscheidenden Elektrode - hier der Anode - der Stofftransport durch die dann relativ ausgedehnte Diffusionsgrenzschicht nur zur Aufrechterhaltung von sehr kleinen Stromdichten ausreicht. Da hohe Anodenstromndichten für eine rasche und vollstandige Oxidation und damnit für die praktische Anwendung erforderlich sind, wird er in jedexa Falle eine Beschleunigung des Stofftransportes durch erzwungene Konvektionan der Anode ins Auge fassen mnüssen. Hierfür sind erstens eine Bewegung des Elektrolyten relativ zur Anode, also insbesondere em stàndiger Kreislauf des Elektrolyten (hier der Ausgangslasung) durch die Elektrolysezelle, z. B. durch Rühren des Elektrolyten oder - insbes. wenn beengte Raumverhãltnisse in der Zelle vorliegen - durch eine auBerhalb der Zelle angeordnete Umnwàlzpumnpe und/oder zweitens eine stàndige Bewegung der Anode relativ zumn Elektrolyten, insbesondere durch eine rotierende Anode, für den Fachmnann gàngige MaBnahnmen. Die Zirkulation des Elektrolyten hat den Zweck, neue Lôsung in die nähere Umgebung der Anode zu 03954 .../...

12 transportieren, die Anodenrotation dient insbes. dazu, Pu(IV) in die urunittelbare Umgebung der Anode zu transport ieren. Es vird hierzu auch auf D3, ein Standardlehrbuch der Elektrochemie verwiesen, in dem in Kapitel "Elektrische Polarisation und Kinetik von Elektrodenvorgãngen" erwãhnt ist, daB insbes. bei hohen Stromdichten eine definierte Konvektion mittels Rührung des Elktrolyten mit konstanter Geschwindigkeit oder mit Hilfe rotierender Elektroden für die Geschwindigkeit der Elektrodenreaktion ma8gebend sei.

Der geeignete Drehzahlbereich einer soichen rotierenden Anode hángt von ihrer Geometrie, der Geometrie der Zelle und den Verfahrensbedingungen ab, und es 1st für den Fachmann selbstverstàndlich, daB er den geeigneten Drehzahlbereich bestiamen muS. Dies kann mittels einfacher Versuche geschehen.

T •[4W;1.)itkI.J TI In gleicher Weise gelangt der Fachmann zu den entsprechenden Lôsungsinerkmalen des Anspruchs 3 betref fend die Führung der Lôsung im stãndigen Kreislauf durch die Zelle, die Elektrodenspannung, die Stromdichten und die Arbe itstemperatur. Die noch verbleibenden Merkmale des Anspruchs 3, nãmlich die kathodenseitige Zuführung der Salpetersãure und die kathodenseitige Kühlung ergeben sich für den Fachmann in trivialer Weise aus der Arbeitsweise der Zelle: Es 1st selbstverständlich, daB man MaBnahrnen ins Auge fassen muB urn die unerwünschte Reduzierung des gebildeten Pu(VI) and der Kathode zu verhindern. Dazu ist es erforderlich, daB die Konzentration des die Kathodenreaktion tragenden und 03954 13 die - Pu(VI) -Wanderung an die Kathodc_unterdrückendenIons, nãmlich des Protons, nicht absinkt. Da dort ständig Protonen verbraucht werden, ist es naheliegend, kathodenseitig Salpetersäure zuzuführen (vgl. auch Sp. 2, Z. 28 bis 31 des Streitpatents).

Wegen der hohen Strornwârme wird - je nach der Konstruktion der Zelle - an eine Kühiurig der Zelle zur Einstellung der optixnalen Arbeitstemperatur notwendig sein. Da die gr68ere Stromwàrine an der Kathode entsteht, wird man eine soiche Kühlung dort vorsehen (vgl. auch Sp. 2, Z. 59 bis 61 des Streitpatents).

Eine solche Reduzierung an der Kathode wird auch behindert, wenn das Verhãltnis von Anoden- zu Kathodenfläche groB gewählt wird, also bei einein groBen Verhältnis von Kathoden- zu Anodenstrorndichte. In D2 wird dies für die Verhinderung derReduzierung von Pu(1V) zu Pu(III) exnpfohlen, und es ist klar, daB dies auch für die oben genannte Reduzierung von Pu(VI) zu erwarten ist.

Nur falls alle diese Ma8nainen nicht genügen, urn eine zu groBe Wanderung des an der Anode gebildeten Pu(VI) zu unterdrücken, wird der Fachmann ein Diaphragina in der Zelle in Betracht ziehen. Wegen des Aufwandes hierfür wird er inäglichst versuchen - wie beim Verfahren nach Anspruch 3 - , ohne es auszukomnten.

6.5 Der Einwand der Beschwerdegegnerin, daB D2 so groBe Unterschiede zuin Steitpatent aufweise, daB der Fachinann diese Druckschrift nicht für die Läsung der Aufgabe in Betracht zóge, ist nicht überzeugend, da der Fachmann wegen des eng umgrenzten Sachgebiets alle Druckschriften 03954 .../...

14 auf dem Gebiet der Pu-Elektrocheinie genau kennt und er für die Lôsung der Aufgabe alle für die Pu-Oxidation relevanten Informationen dieser Druckschriften in Betracht ziehen wird. Auch der weitere von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand, daB bei D3 rotierende Elektroden beim elektrolytischen Abscheiden von Silber vorgesehen seien, kann die Kammer nicht von der Patentwürdigkeit der Gegenstande der Ansprüche 3 und 4 überzeugen. In D3 ist nãmlich die Silberabscheidung lediglich als Beispiel angeführt. Es ist offensichtlich, daB die das Rühren des Elektrolyten und die Elektrodenrotation betreffende Passage Aussagen von ailgemeiner GUltigkeit beinhalten (vgl. auch 5.4).

6.6 Zusainmenfassend ist festzustellen, daB die Ansprüche 3 und 4 zwar inehrere Merkmale aufweisen, die dern nãchstkoinmenden Stand der Technik aus D4 nicht zu entnehmen sind, daB aber alle diese Merkmale für den Fachmann auf dern Gebiet der Plutoniuin-Elektrochemie selbstverstándliche MaBnahxnen darstellen, wenn er daran geht, die gestelite Aufgabe zu lösen. Für mehrere MaBnahmen erhãlt er überdies wichtige Anregungen aus D2 und D3. Daher sind die Gegenstãnde der Ansprüche 3 und 4 nicht das Ergebnis erfinderischer Tãtigkeit un Sinne von Artikel 56 EPU und wegen Artikel 52 (1) EPU sind die Ansprüche 3 und 4 nicht gewãhrbar.

7. Aus diesen Gründen genügt das geánderte Patent unabhãngig von der Gewãhrbarkeit der Ansprüche 1 und 2 - nicht den Erfordernissen des Ubereinkommens, so daB die von der Beschwerdegegnerin beantragte Aufrechterhaltung des Patents in geãndertem Umfang nicht inôglich ist.

03954 .../... A. 15 I Dae Kammer_dem ragdr ebführin_fo1gte, ist der Antrag auf Befassung der GroJen Beschwerdekaimner mit der in XI. angeführten Frage gegenstandsios.

Entscheidungs formel

AUS diesen GrUnden wird entscliieden:

Die angefochtene Entscheidurig wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

11 Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Martorana E. Turrini 03954