Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 1991
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.02.1991 – T 122/89
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:1991:T012289.19910205
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 122/89 - 3.4.1
E N T S C H E I D U N G
der Tecbnischen Beschwerdekammer 3.4.1 vom 5. Februar 1991 BeschwerdefUhrer:
(FH) H. Esper Bürgernieister-Heinrich-Strae 23 D-8403 Bad Abbach (DE) Dipi. -Ing. Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Zusamuiensetzung der Kainmer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C.D. Paterson H. Reich Y. van Henden Entscheidung der Prufungsabteilung 040 des EuropAischen Patentamts vom 12. Oktober 1988, mit der die europAische Patentanmeldung Nr. 83 106 719.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPIJ zuruckgewiesen worden ist.
1 Sachverhalt mid Antrãge Die europãische Patentanineldung 83 106 719.4 mit der Veróffentlichungsnummer 0 131 636 ist von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen worden. Der Entscheidung lag der am 25. September 1987 eingereichte Anspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
1. Gerät zur Abschirmnung gegenuber Erdstrahlen, bestehend aus einem stabfärmnigen Kärper (1) aus Eisen und wenigstens zwei spulenartigen Wicklungen (2, 3) aus Kupferdraht auf diesem Kärper, dadurch gekennzeichnet, daB sich die einzelnen Windungen (2 1 , 2 11 ) der einen Wicklung (2) zwischen den beiden Stirnseiten (1 1 , 1 11 ) des stabfórmigen Kôrpers in Lãngsrichtung dieses Kärpers (1) erstrecken und die einzelnen Windungen (3 1 ) der anderen Wicklung (3) in Umfangsrichtung des stabfOrmuigen Kórpers (1) verlaufen, so daB die beiden Wicklungen (2, 3) aus Kupferdraht einen Spulenkäfig bilden."
Die ursprunglich eingereichten Anspruche 2 bis 6 hängen von dem vorstehenden Anspruch 1 ab. Die Zurückweisung wurde insbesondere unter Hinweis auf Art. 83 EPU dainitbegründet, daB es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, daB eine technische Erfindung vorliege und die erstrebte Wirkung des Anmeldungsgegenstandes eintrete, nämlich eine Abschirmwirkung gegenuber dem angeblich pathogenen EinfluB eines "Erdstrah1en"Fe1des. Derartige "Erdstrahlen" seien bisher physikalisch-technisch nicht definiert. Die Fachwelt bestreite, daB es soiche Erdstrahlen überhaupt gebe, da herkämmnliche MeBgeräte darauf nicht ansprechen wUrden.
00635 - . . 1... .
IV. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung vertrat der Beschwerdeführer folgende Auffassung:
Von dem breiten Spektrum des Gebiets der Erdstrahlen würden als sicher nachgewiesen gelten: Infrarotstrahlung, natürliche Radioaktivität der Erde, Erdmagnetfeld und Erdströme. Der Anineldungsgegenstand schirme gegen Erdstrôme und Anomalien des Erdmagnetfeldes ab. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Nachweis der Wirkung des Anmeldungsgegenstandes sei bereits erbracht, da in Verfahren vor dem Europàischen Patentamt dem Beschwerdeführer erteilte Patente entgegengehalten worden seien.
C) Als Gegengutachten gegen die von der Prüfungsabteilung gutachtlich angezogenen Dokumente:
Dl: "Elektro-Technik", Nr. 44/45, 5. November 1955, Seiten 391 und 392; sowie "Radiomarkt", Beilage in der "Elektro-Technik" vom 7. Dezember 1952 reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung folgendes Dokument em:
An den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben von Prof. Dr. med. K. Flemming, Wilhelm-BeckStraBe 4, 7770 Uberlingen. 00635 .../...
3 T122/89 In Dokument 03 werden in sachlicher Hinsicht folgende gutachtliche Erklãrungen abgegeben:
"Die of fenbar sehr komplexen elektromagnetischen Strahlungsfelder (Erdstrahlen) haben bestirnmte Anteile mit gesundheitsschädlicher Wirksarnkeit, was jetzt auch für Tiere nachgewiesen werden konnte." "Die Intensitàt dieser Strahlungsfelder 1st jedoch zu schwach, urn mit den vorhandenen MeBgerãten technisch exakt erfaBt und physikalisch charakterisiert werden zu kônnen."
"Man versucht deshaib Uber den Einfiul3 technisch erzeugter Feldanderungen an Standorten strahienbelasteter Lebewesen weitere Hinweise auf die Strahiung zu gewinnen. Es 1st somit elne dringende Forschungs- und Entwicklungsaufgabe für Technik, Physik und Biologie, Geràte herzustellen, die nachweislich Feldãnderungen bewirken."
V. In einern Bescheid gernàB Artikel 110 (2) EPU wurde der Beschwerdeführer - in Form einer vorlàufigen Auffassung der Kaumier - unter anderern auf folgende Bedenken aufrnerksam gemacht, daB inöglicherweise die Erfindung in der vorliegenden Anmeldung nicht liii Sinne von Artikel 83 EPU so deutlich und vollstãndig of fenbart sei, daB em Fachrnann sie ausführen könne:
die ursprüngliche Beschreibung enthalte keinerlei explizite Angaben Uber die Dirnensionierung des stabfôrrnigen Kórpers (1) und der spulenartigen Wicklungen (2, 3) gemàB Anspruch 1; in der ursprünglichen Beschreibung sei weder em physikalisches MeBverfahren angegeben noch em 00635 •. .1...
4 konkreter nachprUfbarer physiologischer Vorgang innererhaib des rnenschlichen Körpers offenbart, anhand dessen als kausale Folge eine effektive Abschirmung - und damit eine wirksarne Dirnensionierung des Gegenstandes des Anspruchs - festgestellt werden kónne. Die Angaben "Nervosität" und "Schlafstörungen" auf Seite 1 in Abs. 2 schienen hierfür nicht geeignet, da andere EinfluBfaktoren als Erdstrahlen auf die Nervosität und die Schlafstorungen einer Versuchsperson während des Nacharbeitens der of fenbarten Lehre nicht auszuschalten seien.
C) Auch in Dokument D3 werde geináB Punkt 3 eine "nachweisliche" Feldãnderung durch das Geràt für notwendig erachtet. Somit stütze das Gutachten das patentrechtliche Erfordernis, dent Fachrnann in der ursprunglichen Beschreibung anzugeben, auf weiche Weise er eine soiche Feldänderung erzeugen und nachweisen kann, urn eine zur Erzielung der angestrebten Wirkung "Abschirmung" hinreichende Dimensionierung des Gegenstandes des Anspruchs 1 un Sinne von Art. 83 EPU nachzuarbeiten. Eine derartige Angabe sei nicht nachholbar ohne Art. 123 (2) EPU zu verletzen.
VI. Aus der Stellungnahrne des Beschwerdeführers zu dent vorstehend dargelegten Bescheid der Kainmer geht iniplizit hervor, daB er nach wie vor die Erteilung eines Patents auf der Basis der dent ZurUckweisungsbeschluB der Prüfungsabteilung zugrundeliegenden Unterlagen beantragt. Dabei verteidigte er die Ausführbarkeit der durch die Patentansprüche gegebenen Lehre anhand der ursprUnglichen Beschreibung mm Sinne des Artikels 83 EPU Un wesentlichen durch folgende Argumente:
00635 .../...
5 Die beanspruchten Geräte könnten variable GröBen aufweisen. Ein voin Beschwerdeführer verwendetes Gerät bestehe aus einem 120 mm langem 3/4 11 -Rohr mit 9 longitudinalen und 50 radialen Wicklungen aus Draht von Ca. 1 mm Durchmesser. Die Messung der Abschirmwirkung sei durch einen "radiãsthetisch" geschulten Fachinann xnäglich. Em Gerät der obengenannten Gr68e schirme ca 10 ni 2 Fläche ab.
Die Patentanmeldung erfolgte 1983. Das Gutachten von Prof. Flemming (Dokument D3), das auf eine noch zu Nachweismöglichkeit der Feldanderungen hinweist, sei am 12. Februar 1985 erstelit worden. Durch die fortschreitende Entwicklung der Technik könne man heute eine Feldànderung durch ein UKW-FeldstärkeMeBgerãt nachweisen.
EntscheidungsgrUnde§
Gemäl3 der Entscheidung T 122/89 der Kamxner vom 26. April 1990 in der gleichen Sache gilt die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung als eingelegt. Das beanspruchteGeràt hat zum Ziel, "Erdstrahlen" abzuschirmen, d. h. fliehkraftbedingte Erdströine oder Ladungsträgerverschiebungen, die durch Einwirkung des Erdmagnetfeldes auf bewegtes Grundwasser entstehen und die vor a].lem auch auBerhaib der Erdoberfläche bis in relativ groBe Höheri wirksam sind und zu Nervorsität, Schlafstärungen und sogar zu schweren gesundheitlichen Stórungen fuhren kônnen; vgl. die Beschreibung Seite 3, Zeilen 6 bis 11 und Seite 1, Zeile 6 bis Seite 2, Zeile 15. GemäB den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschreibung, 00635 6 Seite 3, Zeile 22 bis Seite 4, Zeile 15 werde dieses Ziel mit Hilfe des Gegenstandes des Anspruchs 1 dadurch erreicht, daB mit Hilfe des beanspruchten Kupfers als diamagnetischer Stoff eine Art "Anti-Magnetfeld" erzeugt werde, das den schádigenden Stromkreislauf zur Erde unterbreche und vorhandene Magnetfelder verdrãnge. Durch Wicklung des Kupfers auf den Eisenkörper lasse sich die für eine wirksame Abschirmung notwendige Kupferrnenge reduz ieren.
Es sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daB es imn Hinblick auf die die vorliegende Entscheidung tragenden Gründe unerheblich ist, ob die vorstehende Deutung der Wirkung des Anrneldungsgegenstandes in Einklang mit anerkannten Naturgesetzen steht oder ob die "Erdstrahlen", gegen die eine Abschirmung beabsichtigt wird, auch experimnentell bestàtigbar sind. Vielmehr sind die entscheidungserheblichen Umstãnde in Mãngeln der Angaben in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu sehen, die - wie nachstehend náher ausführt wird - es einein Fachmann nach Auffassung der Kammner nicht ohne weiteres ermnöglichen, den Gegenstand des Anspruchs 1 zur Sicherstellung der angestrebten Wirkung hinreichend zu dimnensionieren.
3. Die ursprüngliche Beschreibung enthält keinerlei Angaben über die Abmessungen des stabförmigen Kórpers (1) oder der spulenartigen Wicklungen (2, 3). Ihre vorn Beschwerdeführer gernäB Punkt VI-a nachgebrachten Werte hätten bereits Gegenstand der ursprünglichen Beschreibung sein rnüssen, urn als Of fenbarung für die Ausführbarkeit irn Sinne von Art. 83 EPÜ berücksichtigt werden zu kônnen. Ihre jeztige Aufnahme in die Beschreibung ist im Hiriblick auf Artikel 123 (2) EPU nicht mnôglich.
00635 7 Eine empirische Feststellung einer für die beanspruchte Abschirmwirkung erforderlichen Dirnensionierung des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist anhand der ursprUnglichen Beschreibung für den Fachrnann ebenfalls nicht iuôglich, da die Beschreibung keinerlei Me8m6glichkeiten für die Abschirinwirkung of fenbart. "Nervositàt", und "Schiafstörungen" einer Testperson führen nach Auffassung der Kammer zu keinen eindeutigen Ergebnissen, da andere EinfluBfaktoren nicht auszuschalten sind. Die in Pkt. VI-b vorn Beschwerdefuhrer nachgebrachte Messung durch einen "radiãsthetisch" geschulten Fachmann hàtte in der ursprünglichen Beschreibung enthalten sein müssen, urn einern Fachrnann bei semen Uberlegungen liii Rahrnen von Art. 83 EPU zu helfen, die Erfindung mit Hilfe der ursprUnglichen Fassung der Patentanmeldung auszufuhren, d. h. sie nachzuarbeiten. Eine Erwähnung erst im Beschwerdeverfahren ist für die Beurteilung der Ausführbarkeit gegenstandslos. Dabei kann es im Hinblick auf die zu fàllende Entscheidung dahingesteilt bleiben, ob der alleinige Hinweis auf eine "radiästethische Schulung" für die technische Nacharbeitung einer MeBmethode ausreicht. Urn den Zwecken des Artikels 83 EPU dienen zu können, hãtte ferner die voin Beschwerdeführer in Punkt VI-c geltend gernachte Messung der Feldãnderung durch ein UKWFeldstärke-MeBgerät bereits am Anineldetag technisch fertig entwickelt und sornit schon am Anmeldetag dein Fachmann zur Verfügung stehen rnüssen und nicht erst heute. Des weiteren ware es auch erforderlich gewesen das UKW-FeldstãrkeMeBgerät in der ursprünglichen Beschreibung der Anrneldung anzugeben und zuniindest irn Hinblick auf seine Grenzeinpfindlichkeit (rneBbarer Minimaiwert der Feldstãrke) nãher zu prazisieren. Da diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann das voin Beschwerdeführer genannte Me8gerát keinen EinfluB auf die Beurteilung der Ausführbarkeit der Erfindung im Rahrnen des Artikels 83 EPIJ haben.
00635 .../...
8 Hinsichtlich seines vorstehend in Punkt VI-b genannten Arguments ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, daB die im Verfahren vor der Prüfungsabteilung genannte Patentschrift FR-A-859 878 aus dem Jahre 1940 nicht nach Uberprufung der im Europãischen Patentübereinkommen aufgeführten Patentierbarkeitskriterien erteilt worden ist, die aber im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Kammer übersteigt es die von einein Fachmann zu erwartenden Fáhigkeiten, den Gegenstand des Anspruchs 1 derart zu dimensionieren, daB die zu erzielende Abschirmwirkung auftritt, zunial keine Mel3methode in der ursprUnglichen Beschreibung offenbart ist, die eine hinreichende Dimensionierung des Gegenstandes des Anspruchs 1 arihand seiner experimentell festgestellten Abschirmwirkung erkennen làBt.
Wie aus dem Vorstehenden im einzelnen zu entnehmen 1st, vermochten die in seiner Erwiderung auf den Bescheid der Kammer enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Ausführbarkeit der Lehre des Anspruchs 1 nicht auszuräumen. Die gleiche SchluBfolgerung trif ft auch für die auf Anspruch 1 rUckbezogenen Anspruche 2 bis 6 zu, die besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 zum Inhalt haben. Es inuB daher daran festgehalten werden, daB die Anineldungsunterlagen die Erfindung nicht so deutlich und vollstãndig of fenbaren, daB eiri Fachmann sie ausführen kann. Somit genügen die Anmeldungsunterlagen nicht den Erfordernissen des Artikels 83 EPtJ. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Patentanineldung zurückzuweisen, ist daher sachlich gerechtfertigt.
00635 .. ./... T122/89 9
Entscheidungs formel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zuruckgewiesen. Der Geschàftsstellenbeanite:
Der Vorsitzende:
P. Martorana G.D. Paterson 00635