Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 1990
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.04.1990 – T 122/89
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:1990:T012289.19900426
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen:T 12/:9 of Appeal E N T SC H El D U N G der Technischen Beschwerdekaninier 3.4.1 vom 26. April 1990 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand BeschwerdefUhrer:
(Anmelder) j o)) Esper, Herbert, Dipi. -Ing. (FH) Burgermeister-Heinrich-Stra1e 23 D-8403 Bad Abbach Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kainmer:
Vorsitzender: K. Lederer Mitglieder:
C. D. Paterson H. J. Reich Entscheidimg der Prüfungsabteilung des EuropAischen Patentamts vom 12. Oktober 1988, über die Zuruckweistmg der europaischen Patentanmeldung Nr. 83 106 719.4.
1 ( Sachverhalt und Antrãge Der Beschwerdeführer legte am 10. Dezember 1988 Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung yam 12. Oktober 1988 em, mit der seine europàische Patentanineldung Nr. 83 106 719.4 zurückgewiesen warden war, und fugte einen Scheck zur Entrichtung der Beschwerdegebühr bei. Eine Beschwerdebegründung wurde am 10. Februar 1989 nachgereicht. Mit Bescheid vom 29. Mai 1989 teilte der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit, daB die Beschwerdegebühr noch nicht eingegangen sei. In dein Bescheid wurde die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 122 EPU erwähnt.
In seiner Erwiderung vom 24. Juli 1989 erklärte der Beschwerdeführer, seine Bank habe versehentlich den Scheck zur Entrichtung der Beschwerdegebühr annulliert. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügte die Beschwerde- sowie die Wiedereinsetzungsgebuhr bei. Nachdem der Berichterstatter am 8. Dezember 1989 im Nainen der Beschwerdekammer um eine Bestatigung der Bank gebeten hatte, daB ihr der Irrtuin unterlaufen sei, reichte der Beschwerdeführer eine im Nainen der Bank unterzeichnete Erklärung em, daB der Scheck zur Entrichtung der Beschwerdegebühr aufgrund eines Bankirrtums am 15. Dezember 1989 annulliert warden sei.
Entscheidungsgründe§
1. Auf die Nichteinhaltung der Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebuhr wurde mit dem Bescheid vom 29. Mai 1989 hingewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde •am 14. Juli 1989 eingereicht; gleichzeitig wurden die 01720 2 Beschwerde- und die Wiedereinsetzungsgebuhr entrichtet.
Soinit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig.
2. Nach Auffassung der Kaininer beweisen die vorn Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, daB er alle nach den gegebenen Uinstãnden gebotene Sorgfalt beachtet hat, un die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebuhr einzuhalten, daB es ihni aber trotz dieser Sorgfalt unmóglich war, diese Frist zu wahren.
Entscheidungsforniel Aus diesen Gründen wird entschieden:
Der Beschwerdeführer wird geniàl3 Artikel 122 EPU wieder in den vorigen Stand eingesetzt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prufungsabteilung gilt als eingelegt. Die Geschäftsstelleribeaintjn:
M. Beer 01720 Der Vorsitzende:
K. Lederer