Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1990
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.10.1990 – T 309/88
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1990:T030988.19901031
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 309/88 - 3.3.1 j o qta) )
E N T S CHEIDUNG
der Technischen Beschverdekammer 3.3.1 vom 31. Oktober 1990 Beschwerdeftihrer:
(Patentirthaber) WSW Planungs-GmbH Riphaushof D-4355 Waltrop Vcrtreter:
Schulte, Jorg, Dipi. -Ing. Hauptstrae 2 D-4300 Essen-Kettwig Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Krupp Koppers GmbH Altendorfer Strafe 120 D-4300 Essen 1 Vertreter:
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Einspruchsabteilung des EuropAischen Patentants vom 1. Marz 1988, zur Post gegeben am 11. Mai 1988, mit der das europAische Patent Nr. 0 071 280 aufgrund des Artikels 102(1) widerrufen-worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender: R.K. Spangenberg H.J. Seidenschwarz Mitglieder:
C. Holtz EPP.EPOIOEB Form 3002 11.88 -
9 Sachverhalt und Antrãge Die Beschwerde richtet sjch gegen die am 1. März 1988 verkündete und am 11. Mai 1988 schriftlich begründete Entscheidung der Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts, das europäische Patent 71 280, das aufgrund von zwei Patentansprüchen auf die europäische Patentanmeldung 82 106 991.1 erteilt worden ist, zu widerrufen. Die europãische Patentanmeldung ist als Teilanmeldung aus der früheren europãischen Patentanmeldung 80 104 727.5 (veröffentlicht als EP-A28 679) hervorgegangen, für die die Prioritàt zweier Voranmeldungen in der BundesrepublikDeutschland vom 8. November 1979 und 4. Januar 1980 in Anspruch genonunen worden ist.
Die Beschwerde wurde am 1. Juli 1988 eingelegt. Am 4. Juli 1988 wurde die vorgeschriebene Gebühr bezahit. Am 7. Februar 1989 teilte die Geschãftsstelle der Beschwerdekammer des EPA der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 122 EPU mit, daB bisher keine Beschwerdebegründung zur Akte gelangt seI Nit am 7. April 1989 bestãtigter Telekopie vom 6. April 1989 wurde eine Beschwerdebegründung eingereicht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem •Antrag hat die Kainmer mit Zwischenentscheidung vom 28. Februar 1990 stattgegeben.
Der angefochtenen Entscheidung liegen die erteilten zwei Patentansprüche zugrunde, deren erster wie folgt lautete:
1. Verfahren zur Verbesserung derQualität, insbesondere zur Erhöhung des Gehalts an flüchtigen Kohieriwasserstoffen des bei der Verkokung von Steinkohie in Horizontalkaminerverkokungsäfen gebildeten Gases, wobei das Gas Uber den zwischen Ofenfüllung und Koksofendecke verbleibenden 11 04736 . . 1...
2 horizontal verlaufenden und an die Vorlage der Koksofenbatterie angeschlossenen Gassaifllfleiraum abgesaUgt wird, dadurch gekennzeichnet, da6 das Gas gleichzeitig auch an den beiden Stirnseiten des Koksofens über in etwa dein Volumen des oberhaib der Ofenfüllung ausgebildeten Gassanuneiraums entsprechende, vertikale Sainmelrãume derart abgesaugt wird, daB die Menge des Gases, das durch die Ofenfullung senkrecht nach oben steigt, und durch den horizontalen Gassaminelkanal abgesaugt wird, wesentlich verringert wird und das durch die vertikalen Sanunelrãume, an den Stirnseiten des Ofens abgezogene Gas unmittelbar in die Vorlage der Koskofenbatterie abgeleitet wird." In der Entscheidung wird ausgeführt, der erteilte Anspruch 1 verst68e gegen das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPU, denn in den ursprünglichen Unterlagen (siehe EPA-28 679, S. 4,Z. 1-5) sei nur von mindestens einem, "sich in Lãngsrichtung erstreckenden und für die gasfãrmigen Verkokungsprodukte zugänglichen, un Querschnitt in etwa dem obérhaib der Ofenfüllung ausgebildeten Gasabführungsraum entsprechenden Gassaminelraum" die Rede. Aus dieser Fundstelle sei die un erteilten Patentanspruch 1 -enthaltene Angabe über das Verhãltnis der Volumina von Gasabführungsrauin und Gassanunelráumen nur herleitbar, wenn man davon ausginge, daB die Lange des horizontalen Gassaininelraumes oberhaib der Ofenfüllung etwa doppelt so groB sei wie die Höhe eines der vertikalen Gassaminelrãume. Dies sei jedoch weder den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu entnehmen noch in der Praxis der Fall. Vielmehr seien nach den von der Patentinhaberjn nicht widerlegten Ausfuhrungen der Einsprechenden Ubliche Koksöfen 3,5 bis 5 m hoch und 15 m lang.
IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat schrjftlj.ch und in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 1990 04736 .../... -A
11 ) T 3U9/88 3 vorgetragen, da6 bei niodernen Koksöfen ausweiSlich des Dokument S (6) Cokeinaking 1 (1987), Nr. 1, S. 17 bis 31 das Verhãltnis von Lange zu Hóhe mimer etwa 2:1 betrage und foiglich die Angaben mm geltenden Patentanspruch durch die ursprünglichen Unterlagen unter Berücksichtigung dieses aligemneinen Fachwissens gedeckt seien. Für den Fachmnann habe ii gegebenen Zusanunenhang die Angabe des Querschnitts und des Volumens dieselbe Bedeutung. Davon sei ersichtlich auch die Prüfungsabteilung un Erteilungsverfahren ausgegangen, wãhrend die gegenteilige Annahme in der angefochtenen Entscheidung durch den Inhalt dieses Dokuments widerlegt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hat demgegenuber darauf hingewiesen, daB das Dokument (6) nachverãffentlicht sei und daher am Prioritãtstag des Streitpatents prinzipiell nicht zumu ailgemeinen Fachwissen gehört haben kónne. Auch bezöge sich der Inhalt dieses Dokumnents wéitgehend auf Koksôfen, die erst nach diesem Datum - geplant und gebaut worden seien. Eine dem Fachmnann gelãufige feste Korrelation zwischendem Querschnitt und. • der HOhe eines Koksofens der hier relevanten Bauart habe ama Prioritätstag des Streitpatents, auf den es hier allein - ankommne, riicht bestanden.
V Die Beschwerdeführerin beantragtdi? Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs. Die Beschwerdegegnerin beantragt die ZurUckweisung der Beschwerde. 04736 •. .1...
4 T .S09/88 Am Ende der inündlichen verhandlung wurde die Entscheidung der Kaininer verkündet. Entscheiduflgsgrfinde Die Beschwerde ist zulãssig, da sie geinã8 Zwischenentscheidung vom 28. Februar 1990 frist- urid formgerecht erhoben vorden ist. Sie hat jedoch keinen Erfolg, veil der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPU erfüllt.
2.1 Die Kammer hat sich davon überzeugt, daB die Feststellungen der Einspruchsabteilung über den Inhalt der ursprunglichen Anmeldungsunterlagen zutreffen. Demnach laSt sich der geltende Anspruchswortlaut nicht aus dem Wortlaut dieser Unterlagen herleiten, da die einzige hierfür in Betracht koinmende Angabe darin (S. 4, Z. 1-6) nicht die Sea iehung zwischen den Volumina der vertikalen und horizontalen Gassanunelrãume, sondern diejénige zwischen deren Querschnitten betrif ft. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. - 2.2 Arigesichts der von der Beschwerdefthrerin vorgetragenen und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen neuen Tatsachen sind die Feststellungen der Einspruchsabteilung über die Dimensionen üblicher Horizontalkainmerkoksöfen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, zu modifizieren. Wie sich aus Dokument (6), S. 22, Fig. 18 ergibt, sind vor dem Prioritãtstag des Streitpatents (8. November 1979) Koksôfen in Betrieb gewesen, für die sich aus den beispielhaften Angaben für kleine Ofen em Verhältnis der Lange zu 2 x der Hôhe von 1,3 und für inittlere Ofen von 1,2 errechnen laSt. Lediglich bei einer 04736 • . 1...
. r gr63erefl japanischen Anlage betragt dieses Verhältnis 1 1 07. Die Abweichungen vom Verhältnis 1 1 betragen also bei diesen Beispielen njcht 30 bis 100 %, soridern maximal 30 %.
2.3 Diese Feststellung führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Frage der unzulãssigen Anderung, denn die ursprünglichen Unterlagen enthaiten keineriei Angaben darüber, mit welchem Ofentyp das bearispruchte Verfahren durchgeführt werden soil. Es liegt ferner auf der Hand, daB die ursprünglich of fenbarte Bemessungsregei, die das Verhãltnis zweier Querschnitte zueinander betrifft, grundsàtzlich nicht ohne zusãtzliche Angaben in elne Beméssungsregel für das Vetthãitnis zweier Volumina umgerechnet werden kann. Derartige Angaben fehien jedoch in den ursprüngiichen Unteriagen des Streitpatents. Der Austausch der Bemessungsregel, die sich aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt, durch diejenige, die im geitenden Patentanspruch 1 als erfindungswesentliches Merkrnai enthalten ist, ändert daher nach Uberzeugung der Kammer den beanspruchten Gegenstand gegenuber der ursprünglichen Of fenbarung derart, daB nunmehr eine andere Erfindung (aliud) beansprucht wird. Dies widerspricht jedoch dem Normzweck des Artikels 123 (2) EPU, ursprünglich nicht Of fenbartes von der Patentierung auszuschiieBen.
2.4 -. Die Beschwerdeführerin meint, im vorliegenden Fall hätte der Fachmann gewuBt, daB alle üblichen Horizontalkanuuerkoksöfen praktisch gleich gebaut seien und em ungefähres Verhãltnis von Hähe zu Lange wie 1 : 2 aufgewiesen hätten. Unter diesen Umständen habe er die ursprünglichen Angaben über die Querschnittsverhältnisse der Gassaminelräuine ohne weiteres als gleichbedeutend mit den nunmehr im Anspruch genannten Voluinenverhãltnissen 04736 .1...
Jerkannt, so daB kein anderer Gegenstand beansprucht werde. Diese Auffassung wird jedoch durch Dokurnent (6), das die Beschwerdeführerin als einzigen Beleg des allgemeinen Fachwissens am Prioritatstag Vorgelegt hat, nicht gestützt. Dieses nachverôffentlichte Dokurnent kann hierfür selbstverstãndlich nur insoweit herangezogen werden, als es sich auf vor dern Prioritãtstag des Streitpatents bereits bekannte Sachverhalte bezieht. Dies sind in erster Linie die in Fig. 18 zusammengefa8ten Daten (siehe vorstehend unter Punkt 2.2). Demnach war zumindest bei den angeführten Beispielen für kleine und mittlere Koksãfen ein deutlich und immer in Richtung grãBerer Lange vorn Verhãltñis 2 x Hãhe zu Lange = 1 : : 1 abweichendes Hãhe/Lángenverhaltnis verwirklicht worden. Derartige systernatische Abweichungen kônnen nach Uberzeugung der Kammer nicht deshaib unter die beanspruchte Bemessungsregel subsuiniert werden, weil irn Patentanspruch 1 von einem Volumenverhãltnis von "etwa" 1 : 1 und in den ursprunglichen Unterlagen von einem Querschnittsverhãltnis von "etwa" 1 : 1 für die horizontalen und vertikalen Gassammelrãume die Rede ist. Es 1st schoñ fraglich, ob der Fachinann im vorliegenden Fall unter der Angabe "etwa" Abweichungen von bis zu 30 % verstanden haben kann. Ganz ausgeschlossen 1st es jedoch nach Uberzeugung der Kammer, unter einer solchen Angabe eine systematische Abweichung, wie sie hier vorliegt, und nicht nur eine Streuung urn einen Mitteiwert zu verstehen. • -:
2.5 04736 Ferner liefert das Dokument (6) keinen Anhaltspunkt dafür, daB der Fachmann am Prioritãtstag gerade dern Verhãltnis von Lange zu Hôhe bei Horizontalkammerverkokungsofen überhaupt irgend eine besondere Bedeutung beigemessen hat (siehe z. B. S. 20-21, Kapitel "Degree of slenderness"). Selbst wenn man anninunt, daB dieser tJbersichtsartjkel in einer Fachzeitschrift für das ailgerneine Fachwissen repràsentativ 1st, kann nãrnlich nicht ohne weiteres .../...
7 ip unterstelit werden, daB die in diesem Dokument aus dem Jahre 1987 angesteilten Uberlegungen, die verSChãrften umweltschutzauflagen auf mOglichst wirtschaftliche Weise durch Verminderung der Lange der sehr wartungsifltensiven TUrdichtungen im Verhãltnis zur ausgebrachten Koksmenge zu erfüllen, schon im Jahre 1979 Ailgemeingut der Fachwelt waren. AuBerdem führen nicht einmal diese Uberlegungen zwingend zu dem hier in Rede stehenden Verhãltnis (siehe S. 22-23, Kapitel "Environmental protection").
Die Beschwerdeführerifl hat daher nicht glaubhaft gemacht, daB der Fachmann am Prioritãtstag des Streitpatents die in Rede stehenden Querschnitts- und Volumenangaben als gleichwertig angesehen hãtte.
2.6 - Für die hier zu treffende Entscheidung koimnt es auch nicht darauf an, ob im Erteilungsverfahren subjektiv von einer derartigen Gleichwertigkeit ausgegangen worden ist, denn das Einspruchs(beschwerde)verfahren dient gernãB Art. 100 c) EPU gerade dazu, das Ergebnis des Erteilungsverfahrens auch im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 123 (2) EPU zu überprüfen. Diee 2.7 Uberprüfung hat ergeben, daB der Fachinann den Gegenstand der erteilten Patentanspruche 1 und 2 den Erstunterlagen nicht entnehmen kann, so daB ein kiarer VerstoB gegen Art. 123 (2) EPU vorliegt.
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschãftsstellenbeamte:
4 04736 A~41~ Der Vorsitzende:
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