Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1990
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.1990 – T 309/88
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1990:T030988.19900228
EuroparechtEU / InternationalVolltext
1 Sachverhalt und Antrãge Auf die am 11. August 1980 eingereichte Patentanmeldung 82 106 991.1, die als Teilanmeldung aus der früheren europâischen Anmeldung 80 104 727.5 hervorging, wurde das europäische Patent 71 280 mit zwei Patentanspruchen erteilt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Patentblatt 85/30 am 24. Juli 1985 bekanntgemnacht.
Gegen die Erteilung dieses Patents hat die Beschwerdegegnerin am 9. April 1986 Einspruch eingelegt. Mit Entscheidung vom 1. Mãrz 1988, zur Post gegeben am 11. Mai 1988 hat die Einspruchsabteilung das europâische Patent 71 280 widerrufen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 1. Juli 1988 Beschwerde eingelegt und am 4. Juli 1988 die Beschwerdegebühr gezahlt. Sie hat es jedoch unterlassen, ihre Beschwerde innerhaib der Frist gemàB Artikel 108 EPU, dritter Satz, schriftlich zu begründen.
Nach Hinweis der Geschâftsstelle vom 1. Februar 1989 auf dieses Versäumnis hat die Beschwerdeführerin am 6. April 1989 einen schriftlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestelit und die Beschwerdebegrundung eingereicht sowie die Wiedereinsetzungsgebühr gezahlt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 28. September 1989 nàhere Angaben im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemacht.
Diesem Schreiben war ferner eine eidesstattliche Erklârung einer Angesteliten des zugelassenen Vertreters der Beschwerdeführerin beigelegt. 01256 .. .1... Zur Begrundung des Wiedereinsetzungsantrags wird im wesentlichen folgendes geltend genacht:
- Die Angesteilte des zugelassenen Vertreters ist über insgesamt zweieinhalb Jahre angelernt worden. - AuBerdem ist im Büro des zugelassenen Vertreters eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilf in tätig. - Beide Damen sind bezüglich der Fristenberechnung und Fristenüberwachung besonders vom zugelassenen Vertreter unterrichtet und zur Einhaltung der Anweisungen angewiesen worden.
- Die Frist wird bei Eingang des jeweiligen Schriftstückes berechnet und rot auf dern Schriftstück notiert, so daB sie voin zugelassenen Vertreter stichprobenartig überprüft werden kann. Nit Heraussuchen der zugehôrigen Akte wird die Frist im Fristenkalender notiert. Nachdein die Frist dort notiert ist, wird in der Akte ein entsprechender Bestätigungsverinerk eingetragen. Die Einhaltung dieses Weges und die Fristenberechnung als soiche werden inuner wieder vom zugelassenen Vertreter überprüft.
Nach Berechnung und Eintragung der Frist erhàlt der zugelassene Vertreter die Akte zur Bearbeitung. Dann werden von ihm in unregelivaBigen Abstãnden Kontrollen vorgenoinlnen, ob die Frist auch ins Fristenbuch übertragen worden ist. - liii vorliegenden Fall hat der zugelassene Vertreter die Post selbst geäffnet und die Angesteilte angewiesen, den 13. 7. und 13. 9. 1988 als Fristen zu notieren. Diesen Auftrag hat die Angesteilte auch ausgeführt, auch die erste Frist ins Fristenbuch 01256 3 li übertragen, nicht aber die zweite Frist. Beim Ubertragen der Frist ins Fristenbuch war der zugelassene Vertreter nicht mehr anwesend.
- Der zugelassene Vertreter bestatigt, daI3 die Angestelite bisher zur vollen Zufriedenheit gearbeitet hat. An 13. Mai 1988 hat die Angesteilte vom zugelassenen Vertreter den Auftrag erhalten, auf der Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent 71 280 widerrufen warden 1st, die Frist für die Einlegung der Beschwerde (13.7.1988) und die Emreichung der Beschwerdebegründung (13.9.1988) zu notieren. Dabei besteht die ailgemeine Weisung, bei der Fristenberechnung aus Sicherheitsgründen vom Tag des wirklichen Eingangs des Schriftstückes auszugehen.
01256 - Beide Fristen wurden von der Angesteilten des zugelassenen Vertreters auf der Entscheidung der Emspruchsabteilung voni 11. Mai 1988 vermerkt. GemäB der ihr gegebenen Weisung und geinaB der ailgemeinen Weisung für derartige Fristen hätte die Angestelite des zugelassenen Vertreters dann diese Fristen ins Fristenbuch übertragen und auf der Akte durch Anbringen eines Hakens auch den Eintrag bestàtigen sollen. Warum sie in Wirklichkeit nur den ersten Termin (13.7.1988) und nicht auch den zweiten Termin (13.9.1988) übertragen hat, ist der Angesteliten des zugelassenen Vertreters unverstàndlich. Ein soicher Fehier ist ihr bisher noch nie unterlaufen.
- Am 29. Juni 1988, und damit nach Wiedervorlage gexnâB Fristenbuch, erhielt die Angestelite des zugelassenen Vertreters dann den Auftrag, die Formalbeschwerde an- .. .1...
4 zufertigen, die Beschwerdegebühr einzuzahlen und die ergänzende Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung einzutragen und die A]cte entsprechend spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist vorzulegen. Es wurde der Angesteliten des zugelassenen Vertreters gesagt, daB die Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum die noch fehlenden Unterlagen überinitteln wollte.
- Da der Bestâtigungsverinerk auf der Entscheidung der Einspruchsabteilung vorhanden war, ging die Angesteilte des zugelassenen Vertreters davon aus, daB die Frist zur Begrundung der Beschwerde ebenfalls in das Fristenbuch übertragen worden war. Den un Mai 1988 entstandenen Fehier hat sie daher nicht rechtzeitig entdeckt.
Mit Bescheid vom 9. November 1989 hat die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, daB dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden soilte, da die von der Beschwerdeführerin geschilderten nàheren Umstànde, die zu dem Versäumnis geführt haben, in der Tat vermuten lieBen, daB es sich im vorliegenden Fall urn em Versehen innerhaib eines ansonsten gut funktionierenden Systems handelt, das gemäB konstanter Rechtsprechung der Kammern (J 02/86, J 03/86; AB1. EPA 1987, 362) nicht schon allein zu einein Rechtsverlust führen soilte.
In ihrein Schreiben voni 13. Dezember 1989, eingegangen am 14. Dezember 1989, nahrn die Beschwerdegegnerin zu dem Wiedereinsetzungsgesuch Stellung. Darin rnacht sie u. a. fólgendes geltend:
- Der zugelassene Verteter der Beschwerdeführerin hat es hinsichtlich der Auswahl, Instruktion und Uber- 01256 5 wachung der Angesteilten an der nötigen Sorgfalt fehien lassen. - Die Angestelite des zugelassenen Vertreters ist mit der Eintragung und Uberwachung der Fristen beauftragt worden, obschon sie keine abgeschlossene Ausbildung als Patentanwaltsgehilf in besitzt.
flu Schreiben vom 28. September 1989 hat der zugelassene Vertreter lediglich ausgeführt, daB von ihm in unregelmäBigen Abständen Kontrollen vorgenommen werden, ob die Fristen auch ordnungsgemàB in das Fristenbuch übertragen wurden. Derartige, nur sporadisch durchgeführte Kontrollen reichen aber für eine ordnungsgemäBe Fristenüberwachung nichtaus.
- Der zugelassene Vertreter muB sich in diesein Zusammenhang vor allem auch anrechnen lassen, daB er sich bei Unterzeichnung der Formalbeschwerde am 29. Juni 1988 nicht davon vergewissert hat, daB die Frist für die Beschwerdebegründung tatsächlich ordnungsgemàB im Fristenbuch eingetragen worden war.
Da es sich bei seiner Praxis nach semen eigenen Worten mu eine Praxis "geringer Gr6i3e" handelt, ware dieser Aufwand durchaus zuinutbar gewesen. Die Tatsache, daB dieses Versäumnis dann auch bis zum Ablauf der Frist am 13. September 1988 unentdeckt geblieben ist, beweist, daB das vom zugelassenen Vertreter praktizierte Kontrolisystem unzureichend war.
Der von der Kanuner erwähnte sog. MOTOROLA-Entscheidung (J 02/86; J 03/86) lagen ganz besondere Begleitumstände zugrunde, die die Anwendung des Grundsatzes rechtfertigen, daB ein einmaliges Versehen innerhaib eines ansonsten gut funktionierenden 01256 .. Systems nicht schon allein zu einein Rechtsverlust fuhren solite. Derartige besondere Begleitumstäflde sind irn vorliegenden Fall aber nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
VIII. In ihrem Schreiben vom 2. Januar 1990, eingegangen am 4. Januar 1990, nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung. Dieser Stellungnahrne 1st im wesentlichen folgendes zu entnehmen:
01256 - Die Angesteilte des zugelassenen Vertreters ist angelernt und umfassend mit den Gegebenheiten und Probleinen einer Patentanwa].tspraxis vertraut gemacht worden. - Elne Arbeitsaufteilung nach Qualifikation ist bei zwei Hilfskräften, d. h. der Angesteliten und der ausgebildeten Rechtsanwalts- und Notargehilf in, nicht möglich. Schon allein wegen der notwendigen Urlaubsvertretung müssen beide Hilfskràfte letztlich alle Arbeiten durchführen können. Urn diesen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, hat der zugelassene Vertreter durch entsprechende Schulung und Uberwachung dafür gesorgt, daB das eventuelle Ausbildungsdefizit bei der Angesteliten ausgeglichen wurde. Im übrigen hat sich die Organisation im Büro des zugelassenen Vertreters auch deshaib bewâhrt, well durch die Wahrnehmung der Fristeneintragung durch beide Darnen sich eine zusätzliche gegenseitige Kontrolle ergibt.
- "Stichprobenartig" durchgefUhrte fiberprüfungen der Fristenuberwachung zeigen, ob die damit beauftragten Hilfspersonen welter vertrauenswürdig arbeiten. Eine Uberwachung jeder zu wahrenden Frist durch den zugelassenen Vertreter ware nicht sinnvoll und ist ihm auch nicht zuzuinuten.
- Die Angestelite des zugelassenen Vertreters arbeitet seit dem 1. März 1984 zur vollen Zufriedenheit in dessen Büro. Nach über vierjahriger Tätigkeit hat sie nach für sie selbst nicht verstandlichen Gründen eine Frist der "Doppeifrist" beiin Beschwerdeverfahren versehentlich nicht eingetragen, dennoch aber den Kontroilvermerk auf der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. Mai 1988 angebracht. Hierbei kann mit Berechtigung von besonderen Begleitulnstanden gesprochen werden.
Auch bei dein Fall gemdB MOTOROLA-EntscheidUng (J 02/86; J 03/86) ware die Frist bei konsequenter Aufteilung der Gebuhrenüberwachung auf einen Vertreter nicht übersehen worden. Die besonderen Begleitumstände sind gerade die, die durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden. Von daher ist der Leitsatz der MOTOROLA-Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Beschwerdeführerin steilt deshaib den Antrag, ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulassig. Der Antrag ist auch begründet. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:
2.1 01256 un Falle der Vertretung ist die in Artikel 122 (1) EPU voin ..
8 Anmelder oder Patentinhaber verlangte Sorgfalt auch voin Vertreter zu beachten; dagegen werden an Hilfspersonen, denen der Vertreter Routinearbeiten wie Eintragung und Uberwachung von Fristen überträgt, nicht die gleichen strengen Anforderungen gestelit (vgl. J 05/80; EPA 1981, 343).
2.2 Liegt ein Fehiverhalten einer Hilfsperson vor, so gehärt allerdings zu dieser Sorgfalt, daB für die betreffende Tàtigkeit eine entsprechend qualifizierte Person ausgewählt, daB sie mit ihren Aufgaben vertraut gernacht und daB die Ausführung ihrer Arbeit in vernunftigem Umfang überwacht worden ist (vgl. J 05/80, a. a. 0.).
2.3 Zur Eintragung und überwachung der Fristen können sich zweifellos auch solche Personen eignen, die keine abgeschiossene Ausbildung als Patentanwaltsgehilfen besitzen, da es sich dabei (wie in Abschnitt 2.1 oben ausgeführt) einzig urn Routinearbeiten handelt, die keine speziellen Vorkenntnisse und berufliche Qualifikationen voraussetzen. Da ferner die Gründe, weshaib die Angestelite (d. h. Hilfsperson) des zugelassenen Vertreters ihre Ausbildung als Patentanwaltsgehilf in abgebrochen hat, nicht bekannt sind, und auBerdern davon auszugehen 1st, daB die Angesteilte bis zurn Abbruch ihrer Ausbildung sich elnige Grundkenntnisse hinsichtlich ihrer zukunftigen beruflichen Tätigkeit aneignen konnte, besteht für die Kammer mangels gegenteiliger Indizien keine Veranlassung, an der fachlichen Eignung der Angesteliten des zugelassenen Vertreters zu zweifeln.
2.4 Die Angestelite des zugelassenen Vertreters wurde mit ihren Aufgaben in hinreichendemn MaSe vertraut gernacht, da sie insgesarnt über zweieinhalb Jahre angelernt worden 1st. Des weiteren stand ihr während dieser Zeit zudern elne 01256 .../...
9 IN ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilf in als Arbeitskollegin zur Seite. Somit trif ft der Einwand der Beschwerdegegnerin, der zugelassene Vertreter habe es hinsichtlich der Instruktion seiner Angesteilten an der nôtigen Sorgfalt fehien lassen, nicht zu.
2.5 01256 Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, die vom zugelassenen Vertreter nur sporadisch durchgeführten Kontrollen reichten keineswegs für eine ordnungsgemäBe Fristenüberwachung aus, ist nicht stichhaltig. Vielinehr 1st der Beschwerdeführerin darin zuzustinunen, daB eine sinnvolle Kontrolle der Tätigkeit der Angesteilten durch den zugelassenen Vertreter keineswegs bedeuten kann, daB letzterer jede zu wahrende Frist persönhich überwachen inuB. Die Häufigkeit der stichprobenartig durchgeführten Uberprüfungen der Fristenüberwachung durch den zugelassenen Vertreter dürfte sich dabei nach der Zuverlässigkeit und Erfahrung der Angesteliten richten. Da die Angesteilte jedoch seit mehr als vier Jahren zur vollen Zufriedenheit des zugelassenen Vertreters in dessen Büro tätig ist, war eine von dem zugelassenen Vertreter bloB sporadisch durchgeführte Kontrolle mit dem Erfordernis einer ordnungsgemnäBen Fristenüberwachung durchaus vereinbar. Hinzu konunt, daB durch die Mitarbeit einer ausgebildeten Rechtsanwalts- und Notargehilf in die Tàtigkeit der Angesteilten einer zusätzlichen Kontrolle unterliegt. Unter diesen Umnständen bestand für den zugelassenen Vertreter auch keine Verpflichtung, sich bei der Unterzeichnung der Formnalbeschwerde am 29. Juni 1988 zu vergewissern, daB die Frist für die Beschwerdebegründung tatsàchlich in demn Fristenbuch eingetragen worden war. DaB dieser Aufwand durchaus zumnutbar gewesen ware, 1st in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kaminer vertritt daher die Auffassung, daB die Beschwerdeführerin ./...
10 glaubhaft dargetan hat, daB der zugelassene Vertreter die Tätigkeit seiner Angesteliten in vernünftigern !Jmfang überwacht hat.
2.6 Gestützt auf den un Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. September 1989 und in der eidesstattlichen Erklàrung der Angesteilten des zugelassenen Vertreters dargelegten Sachverhalt gelangt die Kaminer zu der Uberzeugung, daB die Fristenüberwachung im Büro des zugelassenen Vertreters sorgfãltig und in organisatorischer Hinsicht wirkungsvoll durchgeführt wird. Da dank dieser Uberwachung anscheinend während Jahren Fristversäumnisse verhindert werden konnten, kann man sich ferner der Einsicht nicht verschlieBen, daB es sich hierbei insgesamt urn ein gut funktionierendes System handeln inuB. Die von der Beschwerdegegnerin in dieseni Zusarninenhang gernachten Einwãnde sind jedenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Annahme ernsthaft in Frage zu stellen. Bei dern Fehiverhalten der Angesteilten scheint es sich sornit urn ein einmaliges Versehen innerhaib eines ansonsten gut funktionierenden Systems zu handein, das nicht schon allein zu einem Rechtsverlust führen soilte (vgl. J 02/86, J 03/86; a.a.O.).
2.7 Der einen wesentlichen Kern der Entscheidung J 02/86, J 03/86 (a.a.o) in abstrakter Form wiedergebende Leitsatz ist nicht auf einen bestimmten konkreten Sachverhalt beschrãnkt, so daB dessen Anwendung - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin - nicht vorn Vorliegen besonderer Begleitumstãnde abhängig ist. Vielmehr genügt dazu der Nachweis, daB es sich bei dein Fehlverhalten, das zu dern Versäumnis geführt hat, bloB urn ein einmaliges Versehen innerhaib eines ansonsten gut funktionierenden Systems handelt. Dies trif ft un vorliegenden Fall zu. mi übrigen hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, die Gründe, 01256 11 weshalb im vorliegenden Fall keine besonderen Begleitumstànde bestehen, nâher darzulegen.
3. Dein von der Beschwerdeführerifl gesteilten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der BeschwerdebegründUflg geinãl3 Artikel 108 EPU, dritter Satz, ist inithin stattzugeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen GrU.nden wird entschieden:
Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung geinäB Artikel 108 EPU, dritter Satz, wird gewährt. Die GeschäftsstellenbeaTntin:
Der Vorsitzende:
N. Beer K. Jahn 01256