Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand§
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum ... B.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant i.G. der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ... der Bundeswehr in B. versetzt.
Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ... zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet. Mit ihm am 25. September 2025 ausgehändigter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. 2500508786) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ... B. versetzt.
Unter dem 26. September 2025 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung. Ihm sei erneut eine Versetzungsverfügung ausgehändigt worden, ohne dass er zum Versetzungsdatum und zu den Gründen der Versetzung angehört worden sei und ohne dass die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Beteiligung von Vertrauenspersonen sei bereits bei vorangegangenen, ihn betreffenden Personalmaßnahmen unterblieben. Seine Spannungsversetzung zum Kommando ..., die Verwendung dort zusammen mit dem die Spannungsversetzung initiierenden Vorgesetzten sowie die lange Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten seien eine nachhaltig traumatische Erfahrung gewesen, wegen derer er in therapeutischer Behandlung sei. Nach Ablehnung seines Versetzungsantrages zum 1. März 2024 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, zumal Mobbinghandlungen gegen ihn zugenommen hätten. Die behandelnde Truppenärztin habe bestätigt, dass eine abermalige Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für Heilungsprozesse ungünstig sei. Dennoch sei eine solche Versetzung verfügt worden. Dies sei Mobbing. Zudem gebe es keinen Bedarf für seine Verwendung im ... B. Im Zuge seiner Versetzung zum ... B. seien abermals seine Beteiligungsrechte verletzt worden. Ein weiteres Heilungsverfahren sei nicht mehr zielführend. Die Versetzung widerspreche der Begründung der Ablehnung seines Versetzungsantrages. Er beantrage daher, die Versetzungsverfügung für unzulässig zu erklären, aufzuheben und erforderliche Anhörungen unverzüglich nachzuholen sowie die Vertrauensperson auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Probleme aus der Auflösung des ... seien nicht ihm anzulasten.
Einen Eilantrag vom 25. September 2025 lehnte der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 ab (1 W-VR 18.25).
Unter dem 6. November 2025 legte der Antragsteller weitere Untätigkeitsbeschwerde ein. Über seine Erstbeschwerde sei nicht innerhalb eines Monats entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings in Höhe von 2 000 €.
Dem Personalrat beim ... B. wurde im Beschwerdeverfahren ein Entwurf des Beschwerdebescheides übersandt. Unter Bezugnahme auf diesen gab die Gruppe der Soldaten im Personalrat eine schriftliche Stellungnahme vom 23. April 2026 ab, welche ausweislich eines vom Chef des Stabes des ... B. am 27. April 2026 gezeichneten Vermerks mit ihm erörtert wurde.
Mit dem Antragsteller am 5. Mai 2026 zugestellten Bescheid vom 29. April 2026 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Versetzung begegne nach Maßgabe der Nummern 204 Buchst. a, 205 Buchst. c, 206 Satz 2, 207 Buchst. a und 208 der Allgemeinen Regelung A-1420/37 keinen rechtlichen Bedenken. Die notwendige Anhörung der Vertrauensperson habe im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden müssen. Durch die Auflösung des ... sei der Dienstposten des Antragstellers dort entfallen. Daher sei eine Planstelle zur besonderen Verwendung für ihn in Anspruch genommen worden. Eine Umsetzung auf einen etatisierten Dienstposten sei nicht in Betracht gekommen. Dienstposten im Kommando ..., im ...kommando der Bundeswehr, im ... und in der ... seien anderweitig besetzt. Im Übrigen sprächen auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers gegen eine Verwendung auf einem etatisierten Dienstposten. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Soldatenvertreter im örtlichen Personalrat ergebe sich keine andere Entscheidung.
Den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 13. Mai 2026 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die vom Bundesministerium der Verteidigung angeregte Verweisung des Schadensersatzantrages an das Landgericht Bonn sei schlüssig. Der Senat solle aber zunächst über die vorgreifliche Hauptsache entscheiden. Zwischen seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der Vorlage seien mehr als fünf Monate vergangen. Diese Verzögerungen verstießen gegen die Fürsorgepflicht und Art. 19 Abs. 4 GG. Im Hinblick auf die truppenärztliche Einschätzung bestehe dringender Handlungsbedarf, ihn nicht weiter auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt zu verwenden. Er halte an seinem Beschwerdevorbringen fest und verweise auf seine weitere Beschwerde vom 28. Mai 2026 gegen den Beschwerdebescheid vom 29. April 2026 und seine Beschwerde vom 6. Mai 2026. Die mehr als siebenmonatige Dauer des Beschwerdeverfahrens sei unangemessen und verletze die Fürsorgepflicht. Den Ausführungen des Beschwerdebescheides trete er entgegen. So sei die Versetzung aus nichtdienstlichen Gründen und ohne dienstlichen Bedarf erfolgt. Die Stellungnahme des Beteiligungsorgans vom 23. April 2026 sei lückenhaft wiedergegeben worden. Unzutreffend werde behauptet, sie sei am 27. April 2024 erörtert worden. Eine unverzügliche Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson und deren rechtzeitige und umfassende Unterrichtung hätten weiterhin nicht stattgefunden. Er mache keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung im Beschwerdeverfahren geltend. Der Beschwerdebescheid erwähne nicht, dass sein vorheriger Dienstposten nicht plötzlich und überraschend weggefallen sei. Seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt sei ihm nicht unverzüglich nach dem 28. Februar 2025 bekannt gegeben worden. Vielmehr sei er bis zum 25. September 2025 im Glauben gelassen worden, bis Ende September 2026 im ... verwendet zu werden. Auf den seit langem bekannten Handlungsbedarf sei nicht zeitnah reagiert worden. Der Beschwerdebescheid unterstelle unzutreffend, dass gesundheitliche Einschränkungen gegen seine Verwendung auf einem etatisierten Dienstposten sprächen. Der Beschwerdebescheid sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und verkenne abermals die wiederholte Missachtung seiner Beteiligungsrechte. Er nehme wissentlich einen aus medizinischer Sicht ungünstigen Heilungsprozess in Kauf und verkenne das Fehlen eines dienstlichen Bedarfs für seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt. Dem Beschwerdebescheid sei zudem keine dienstaufsichtliche Prüfung zu entnehmen. Entgegen der unwahren Behauptung des Bundesministeriums der Verteidigung sei er nicht eingeschränkt dienstfähig. Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit seien in toto irrelevant. Das Fehlen einer strukturierten Wiedereingliederung dürfe nicht instrumentalisiert werden, um seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt entgegen der ärztlichen Empfehlung fortzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. 2500508786) für unzulässig zu erklären und aufzuheben,
hierbei die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen,
die Anhörung der Vertrauensperson nach § 21 SBG unverzüglich nachzuholen,
die Anhörung der Vertrauensperson nach § 24 SBG unverzüglich nachzuholen,
die Anhörung der Vertrauensperson in diesem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG unverzüglich vorzunehmen, insbesondere die Anhörung der Vertrauensperson (oder ggf. Personalvertretung) anzuhören, die ihn heute i. S. d. § 1 Abs. 1 SBG vertritt.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf immateriellen Schadensersatz sei an das Landgericht Bonn zu verweisen. Im Übrigen sei der Antrag aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen unbegründet. Ergänzend werde zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers vorgetragen. Dieser sei nach den vorliegenden Krankenmeldescheinen nur eingeschränkt dienstfähig. Dies gelte nicht erst - wie im Beschwerdebescheid angeführt - seit Oktober 2025, sondern bereits seit Oktober 2024. Der Antragsteller sei an Therapietagen vollständig vom Dienst befreit, leiste im Übrigen überwiegend nur Dienst mit reduzierter Stundenzahl und sei darüber hinaus in kleinerem Umfang vollständig vom Dienst befreit. Dies indiziere eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung, nach der aus Fürsorgegründen nur noch von einer eingeschränkten Verwendungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die truppenärztlichen Empfehlungen zu einer Verwendung auf etatisierten Dienstposten seien dagegen unbeachtlich. Hiernach sei es auch weiterhin zweck- und verhältnismäßig, den Antragsteller auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt im ... B. zu verwenden. Die Beschwerden des Antragstellers vom 6. Mai 2026 und vom 10. Juni 2026 würden als Sachvortrag in diesem Verfahren gewertet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2026 einen Teil des Verfahrens - den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings - abgetrennt, damit dieser auf Bitte des Antragstellers nach der Entscheidung über die Versetzung an das zuständige Gericht verwiesen werden kann.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat konkrete Anträge formuliert. Diese sind im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO). Hiernach begehrt er die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 und des Beschwerdebescheides vom 29. April 2026. Außerdem will er eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einer Nachholung der von ihm genannten Verfahrenshandlungen erreichen. Dem Antrag auf Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit ist kein über die Bitte um eine zeitnahe gerichtliche Sachentscheidung hinausgehender Gehalt zu entnehmen.
2. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Nachholung verschiedener Verfahrenshandlungen zielt. Denn Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz ist auch nicht dadurch zu umgehen, dass eine Nachholung von vom Antragsteller als unzureichend beanstandeten Verfahrenshandlungen neben der Aufhebung der behördlichen Sachentscheidung selbst begehrt wird. Der Antragsteller kann insoweit allein formelle Fehler der Sachentscheidung rügen. Damit ist seinem Rechtsschutzinteresse ausreichend Rechnung getragen.
3. Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. 2500508786) in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung 29. April 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - ZBR 2003, 251 <251> m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).
Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Gemäß Nr. 205 Buchst. c AR A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten entfällt.
Nach Nr. 206 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 kann die militärärztliche Bewertung des Gesundheitszustandes des Soldaten einen Verbleib am bisherigen Standort erfordern. Gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung darüber hinaus abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
b) Hiernach ist die streitgegenständliche Versetzung nicht zu beanstanden.
aa) Die fragliche Personalverfügung ist nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
(1) Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor der Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört wurde. Unerheblich ist auch, dass der Personalverfügung die nach § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung fehlt. Beides kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden und ist hier bereits im Beschwerdeverfahren erfolgt.
(2) Die sechsmonatige Schutzfrist (Nr. 226 Satz 2 AR A-1420/37) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. zur Vorläufervorschrift der Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46 BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m. w. N.) - galt hier nicht, weil keine Änderung des Dienstortes in Rede steht.
(3) Die Versetzungsverfügung ist auch nicht wegen einer unzureichenden Beteiligung des zuständigen Beteiligungsorgans aufzuheben.
(a) Hier ist ausweislich der aktenkundigen Niederschrift über die Anhörung des Beteiligungsorgans im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Soldatenvertreter im Personalrat beim ... B. eingeholt und mit diesem Gremium auch erörtert worden. Der Beschwerdebescheid weist aus, dass die Stellungnahme berücksichtigt wurde, aber nicht zu einer anderen Sachentscheidung führte. Damit ist eine ordnungsgemäße Beteiligung der Soldatenvertreter im Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und §§ 59 und 63 Abs. 1 SBG erfolgt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr der Stellungnahme des Beteiligungsgremiums folgt. Unerheblich ist auch, ob der Beschwerdebescheid den Inhalt der Stellungnahme vollständig wiedergibt und das Datum der Erörterung korrekt benennt. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass das Gremium im Rahmen der Beteiligung unzureichend informiert worden ist. Dem Personalrat ist ein Entwurf des Beschwerdebescheides übermittelt worden. Soweit dieser Anlass für Nachfragen geboten hätte, bestand in der Erörterung Gelegenheit. Es obliegt dem Beteiligungsgremium und nicht dem Antragsteller zu entscheiden, welche Informationen für eine Stellungnahme erforderlich sind. Hiernach ist nicht feststellbar, dass die Soldatenvertreter im Personalrat der aufnehmenden Dienststelle durch unzureichende Informationen an einer Stellungnahme gehindert gewesen wären. Damit ist den Erfordernissen des § 31 Abs. 2 SBG Genüge getan.
Zwar ist hier unstreitig vor der Versetzungsverfügung keine Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 60, 63 Abs. 1 SBG erfolgt. Jedoch kann diese Beteiligung in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - juris Rn. 5 und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - juris Rn. 27). Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist durch die erfolgte Beteiligung im Beschwerdeverfahren genügt. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist es nicht erforderlich, neben der Beteiligung im Beschwerdeverfahren noch eine gesonderte Nachholung der Beteiligung aus dem Ausgangsverfahren durchzuführen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, an einer personalratsfähigen Dienststelle, an der die Aufgaben der Vertrauensperson durch die Soldatenvertreter im Personalrat wahrgenommen werden, noch eine Vertrauensperson zu beteiligen.
(b) Unerheblich ist, dass die Anhörung der Soldatenvertreter im Personalrat der abgebenden Dienststelle unterblieben ist.
Zwar scheiterte diese nicht daran, dass die aufgelöste Dienststelle wegen der bereits vollzogenen Wegversetzungen ihrer Mitglieder keinen Personalrat mehr hatte. Denn § 59 SBG i. V. m § 29 BPersVG trifft Regelungen zu Übergangsmandat und Restmandat des Personalrats bei Umstrukturierungsmaßnahmen. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung im Fall einer Beteiligung dieses Personalrats anders ausgefallen wäre.
Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einer Wegversetzung wegen der Auflösung der abgebenden Dienststelle sind Interessen der abgebenden Dienststelle weder bei der Entscheidung über die Versetzung noch bei der Bescheidung der Beschwerde des betroffenen Soldaten von Belang. Insofern die Beteiligung der Soldatenvertreter im Personalrat der abgebenden Dienststelle der vollständigen Ermittlung entsprechender Aspekte dient, kann eine unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen, so dass jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG die in Rede stehende Entscheidung nicht aufzuheben ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Personalratsbeteiligung auch dem Schutz der Interessen des betroffenen Soldaten dienen kann. Denn insofern ist durch die Beteiligung der Soldatenvertreter im Personalrat der aufnehmenden Dienststelle seinen Interessen bereits ausreichend Rechnung getragen.
bb) Die Versetzungsverfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Dass der Dienstherr ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraumes vom Bestehen eines dienstlichen Erfordernisses für die fragliche Personalverfügung ausgehen durfte, folgt bereits aus der gerichts- wie allgemeinbekannten Abwicklung des ..., das bereits mit dem Ende März 2025 außer Dienst gestellt und mit dem Ende September 2025 aufgelöst wurde. Infolge dieser Organisationsänderung sind Versetzungen bzw. Dienstpostenwechsel aller betroffenen Soldaten zu veranlassen. Soldaten, die - wie der Antragsteller - nicht im neuen ... Verwendungen finden können, sind damit denknotwendig auf Dienstposten oder dienstpostenähnliche Konstrukte anderer Dienststellen zu versetzen. Dass für die weitere Verwendung des Antragstellers nach der Abwicklung des ... ein freier etatisierter Dienstposten, für den der Antragsteller geeignet gewesen wäre, beim ... B. oder bei einer anderen Dienststelle zur Verfügung gestanden hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies hätte auch keinen Anspruch auf einen solchen Dienstposten nach sich gezogen.
Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist unerheblich, ob seine Kommandierung und Versetzung auf Veranlassung des ... erfolgt ist. Über das dienstliche Erfordernis und die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen entscheidet die personalbearbeitende Stelle, mithin das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Aus der vom Antragsteller im Verfahren - 1 W-VR 15.25 - selbst vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Kommandeurs des ... vom 20. August 2025 ergibt sich bereits, dass die Einschätzung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, nicht nur für seine notwendige Wegversetzung von einer nicht mehr existenten Dienststelle, sondern auch für seine Zuversetzung zum ... B. bestehe ein dienstliches Interesse, nicht zu beanstanden ist. Denn der stellvertretende Kommandeur hat in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 20. August 2025 festgehalten, dass er die Unterstützung durch einen gut ausgebildeten Generalstabsoffizier für hilfreich hält und verweist auf eine deutliche Personalreduzierung bei zumindest qualitativ steigender Auftragslast.
(2) Ermessensfehler lassen sich dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen.
Insbesondere belegen die vom Antragsteller in Bezug genommenen truppenärztlichen Eintragungen auf seinem Krankenmeldeschein vom 19. August 2025 und vom 9. Oktober 2025 keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37. Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, den truppenärztlichen Empfehlungen vom 9. Oktober 2025 und vom 13. März 2026, den Antragsteller nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt einzusetzen, keine Folge zu leisten. Mit diesem Schreiben hat die Truppenärztin ihre Befugnis zu arbeitsmedizinischen Empfehlungen erkennbar überschritten, da die Frage, ob ein konkret zugewiesener Arbeitsplatz als etatisierter Dienstposten ausgewiesen ist, rein haushaltsrechtlicher Natur ist.
Dass ein Handeln entgegen dieser Empfehlung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers führen könnte, musste der Dienstherr aus dieser Empfehlung nicht folgern. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Eintragungen im Krankenmeldeschein des Antragstellers nicht substantiiert dargetan, dass die unstreitig bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, die zu seiner nur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit führen, als anderweitige persönliche Gründe im Sinne von Nr. 208 AR A-1420/37 ein Gewicht erreichen könnten, dass dasjenige der für die Versetzung sprechende, dienstliche Erfordernis überwiegen würde. Bei dieser Abwägung darf der Dienstherr das Interesse, Soldaten einer bereits aufgelösten Dienststelle anderweitig unterzubringen, als sehr hoch bewerten.
Vertrauensschutz des Antragstellers steht seiner Versetzung nicht entgegen. Schützenswertes Vertrauen ergibt sich insbesondere nicht aus der Angabe zur voraussichtlichen Verwendungsdauer in der Personalverfügung, mit der der Antragsteller zum ... versetzt worden ist. Von einem berufserfahrenen Stabsoffizier darf erwartet werden zu wissen, dass Angaben über die voraussichtliche Verwendungsdauer in einer Personalverfügung Änderungen in der Verwendungsplanung - insbesondere bei Organisationsänderungen - nicht entgegenstehen.
Unerheblich ist, ob der Antragsteller alternativ an eine andere Dienststelle hätte versetzt werden können. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines weiten personalwirtschaftlichen und militärischen Ermessens, wo Soldaten zweckmäßig verwendet werden sollen. Dieser Ermessensspielraum ist hier schon deshalb nicht überschritten, weil in Betracht kommende vakante Dienstposten nicht ersichtlich sind. Insbesondere hat der Antragsteller keine konkreten Alternativen aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt angezeigt erscheinen lassen. Eine solche ist jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn - wie hier - ein konkreter vakanter Dienstposten, für den der Antragsteller nach Ausbildung und gesundheitlicher Eignung in Betracht kommt, nicht identifiziert werden kann. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Verwendung bei einem ... nicht ansehensschädigend oder stigmatisierend.