Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 15.12.2023 – 2 B 7/22, 2 B 7/22 (2 C 21/23)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B2B7.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 799,76 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-15/2-b-7-22-2-b-7-22-2-c-21-23#rd_1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-15/2-b-7-22-2-b-7-22-2-c-21-23#rd_2

Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter auf Probe wegen fehlender Bewährung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, insbesondere im Hinblick auf den Gesichtspunkt seiner mangelnden charakterlichen Eignung, entlassen werden kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-15/2-b-7-22-2-b-7-22-2-c-21-23#rd_3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.