Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 26.01.2023 – 8 B 23/22, 8 B 23/22 (8 C 2/23)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:260123B8B23.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 650 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-01-26/8-b-23-22-8-b-23-22-8-c-2-23#rd_1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-01-26/8-b-23-22-8-b-23-22-8-c-2-23#rd_2

Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob sich eine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ausgleichspflichtige Mehrausweisung bei Abfindung mit dem eingebrachten, hinsichtlich der katastermäßigen Grenzen und relevanten wertbestimmenden Faktoren unveränderten Grundstück ohne Abzüge allein aus einem Neumessungsüberschuss ergeben kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-01-26/8-b-23-22-8-b-23-22-8-c-2-23#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.