Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2021
BVerwG Streitwertbeschluss vom 06.05.2021 – 7 CN 1.20
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:060521B7CN1.20.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 60 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 8 GKG ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die begehrte Aufhebung der Satzung über die Abfallwirtschaft ist vorliegend unter Berücksichtigung der Nr. 9.8 und Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 i.H.v. 60 000 € festzusetzen. Dieser Wert entspricht dem oberen Spannenwert für Normenkontrollanträge im Bau- und Raumordnungsrecht und dem Streitwert bei der Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs im Planfeststellungsrecht. Gründe, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG höher festzusetzen, erkennt der Senat nicht. Soweit die Antragstellerin sich im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte wirtschaftliche Interesse auf den Einleitungssatz zu Nr. 2 (Abfallentsorgung) des Streitwertkatalogs beruft, wonach das geschätzte wirtschaftliche Interesse gilt, wenn die zu Nr. 2 aufgeführten Werte die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme nicht angemessen erfassten, folgt ihr der Senat nicht. Weder ist eine Genehmigung oder ein Vorbescheid ergangen, noch liegt eine belastende Maßnahme im Sinne der Nr. 2 des Streitwertkatalogs vor. Die streitgegenständliche Abfallsatzung ist nicht einer Untersagung eines Betriebs (Nr. 2.1.3), einer sonstigen Ordnungsverfügung (Nr. 2.1.4) oder einer Mitbenutzungsanordnung (Nr. 2.1.5) gleichzustellen. Vielmehr bieten die Fallkonstellationen von Nr. 9.8 und Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs eine hinreichende Orientierung auch für das vorliegende Verfahren.
2 Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.