Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 13.09.2018 – 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-09-13/9-bn-3-17-9-bn-3-17-9-cn-1-18#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-09-13/9-bn-3-17-9-bn-3-17-9-cn-1-18#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.