Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2016

BVerwG Beschluss vom 27.06.2016 – 1 B 57/16, 1 B 57/16 (1 C 17/16)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2016:270616B1B57.16.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-06-27/1-b-57-16-1-b-57-16-1-c-17-16#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2016-06-27/1-b-57-16-1-b-57-16-1-c-17-16#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.