Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2015

BVerwG Beschluss vom 22.12.2015 – 2 B 2/15, 2 B 2/15 (2 C 31/15)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-12-22/2-b-2-15-2-b-2-15-2-c-31-15#rd_1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2015-12-22/2-b-2-15-2-b-2-15-2-c-31-15#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.