Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 07.10.2013 – 5 B 27/13, 5 B 27/13 (5 C 37/13)
5. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-10-07/5-b-27-13-5-b-27-13-5-c-37-13#rd_1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-10-07/5-b-27-13-5-b-27-13-5-c-37-13#rd_2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.