Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 12.09.2013 – 1 B 4/13

1. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-09-12/1-b-4-13-2#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-09-12/1-b-4-13-2#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-09-12/1-b-4-13-2#rd_3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.