Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 02.01.2013 – 4 B 46.12

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:020113B4B46.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 29. November 2012 zu ändern und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hält daran fest, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind. Zwar haben sich die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren geäußert (Schriftsatz vom 26. September 2012). Im Regelfall - ein solcher ist hier gegeben - ist es aber nicht erforderlich, dass sich ein im vorinstanzlichen Verfahren erfolgreicher Beigeladener alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt am Beschwerdeverfahren beteiligt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29). Der Senat hat die Beigeladenen zur Beteiligung auch nicht aufgefordert. Die Beschwerdeschrift der Kläger vom 10. August 2012, in der die Beschwerdebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nur zur Kenntnisnahme, nicht jedoch zur Stellungnahme übersandt worden.