Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)
1. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
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Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-25/1-b-11-12-1-b-11-12-1-c-17-12#rd_1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-25/1-b-11-12-1-b-11-12-1-c-17-12#rd_2
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.