Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 03.07.2012 – 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)

10. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-03/10-b-9-12-10-b-9-12-10-c-17-12#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-03/10-b-9-12-10-b-9-12-10-c-17-12#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.