Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 23.05.2012 – 6 KSt 1.12

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:230512B6KSt1.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2012 zu dem Verfahren BVerwG 6 B 11.12 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Zur Entscheidung über die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen die am 17. April 2012 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 50 €.

3 Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2012 verworfen wurde, ist die genannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden.

4 Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).