Rechtsprechung / BVerwG / 2011

BVerwG Beschluss vom 17.10.2011 – 2 WD 36.10

ECLI:DE:BVerwG:2011:171011B2WD36.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 17. Oktober 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe§

1 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 13. Oktober 2010 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

2 Der Soldat hat gegen dieses Urteil am 8. November 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.