Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 22.07.2011 – 9 KSt 3.11
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:220711B9KSt3.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 42.11 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) des Klägers gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. In seinem Schreiben vom 16. Juli 2011 wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen und hält diese für nichtig. Er zeigt jedoch nicht auf, warum der Kostenansatz fehlerhaft sein sollte.
2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).