Rechtsprechung / BVerwG / 2011
BVerwG Beschluss vom 03.02.2011 – 2 WD 17.10
ECLI:DE:BVerwG:2011:030211B2WD17.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe§
1 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 9. März 2010 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
2 Der frühere Soldat hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 12. April 2010, eingegangen am 19. April 2010, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 zurückgenommen hat.
3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.