Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 21.12.2010 – 5 B 21.10

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B5B21.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler beschlossen:

Der „Widerspruch“ des Klägers gegen den Beschluss vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Auch wenn man den in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehenen „Widerspruch“ in eine allenfalls noch denkbare weitere Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung umdeuten könnte, ist der Rechtsbehelf schon wegen Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig. Im Übrigen ist ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht ausreichend dargelegt und auch nicht erkennbar.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.