Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 04.11.2010 – 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)
10. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-11-04/10-b-4-10-10-b-4-10-10-c-25-10#rd_1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-11-04/10-b-4-10-10-b-4-10-10-c-25-10#rd_2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.