Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 02.11.2010 – 6 B 33/10, 6 B 33/10 (6 C 40/10)

6. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Vergabebedingungen (§ 61 Abs. 4 Satz 2 TKG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gestaltungsspielraum zusteht.