Rechtsprechung / BVerwG / 2010
BVerwG Beschluss vom 01.09.2010 – 20 F 18.10
ECLI:DE:BVerwG:2010:010910B20F18.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 1. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister beschlossen:
Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO wird das Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin zu dem Verfahren über den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO beigeladen. Der Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat die in der Sperrerklärung vom 21. Juli 2010 genannten Aktenbestandteile vollständig im Original und ungeschwärzt vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO).