Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 12.08.2010 – 10 B 18/10, 10 B 18/10 (10 C 24/10)

10. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-08-12/10-b-18-10-10-b-18-10-10-c-24-10#rd_1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-08-12/10-b-18-10-10-b-18-10-10-c-24-10#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.