Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 20.04.2010 – 7 KSt 1.10

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B7KSt1.10.0

ZivilrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 2010 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 10. April 2010 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 5.10 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Kläger hat die Gerichtskosten für das von ihm betriebene Verfahren aufgrund des Beschlusses vom 19. Februar 2010 zu tragen (§§ 22, 29 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden.