Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 18.08.2009 – 8 CN 1.09
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B8CN1.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2007 ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 16 236,90 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG.).
Gründe§
1 Nach einer Mitteilung des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer vom 24. März 2009 würde die Witwenrente 60 % der Altersrente (ab dem 65. Lebensjahr des Mitglieds) i.H.v. 1 503,41 €, somit 902,05 € betragen. Die Hälfte des dreifachen Jahresbeitrages beläuft sich daher auf 16 236,90 €.