Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 17.06.2009 – 5 C 13.08

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B5C13.08.0

ArbeitsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3 432 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

Gründe§

1 Der Gegenstandswert orientiert sich hier an dem Jahreswert der für die Kinder im Streit stehenden Unterhaltsvorschussleistungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden Kindergeldes).