In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3 432 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe§
1 Der Gegenstandswert orientiert sich hier an dem Jahreswert der für die Kinder im Streit stehenden Unterhaltsvorschussleistungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden Kindergeldes).