Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 62.08

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:220708B5B62.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (Grundsatzbedeutung <§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO> und Abweichung <§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO>) liegen nicht vor.

2 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den die Mutter der Klägerin betreffenden Beschluss vom 18. Juli 2008 in dem Verfahren BVerwG 5 B 61.08 , welcher dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin zugeht.