Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 08.07.2008 – 5 C 20.07

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:080708B5C20.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:

In der Entscheidungsformel des Urteils des Senats vom 10. April 2008 wird nach den Worten „... sowie Zinsen hierauf in Höhe von ...“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

Gründe§

1 Auf den Antrag des Klägers ist die Entscheidungsformel des Urteils des Senats vom 10. April 2008 nach § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Einfügung der Periode, auf die sich der in der Urteilsformel bezeichnete Zinssatz bezieht, zu berichtigen. Der zur beabsichtigten Berichtigung angehörte Beklagte hat mitgeteilt, dass auch er die Urteilsformel dahin verstehe, dass sich der dort angegebene Zinssatz auf den Monat beziehe. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen in Rn. 30 der Entscheidungsgründe.