Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 10.06.2008 – 2 C 75.07
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B2C75.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, das Revisionsverfahren - BVerwG 2 C 75.07 - auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung liegen offensichtlich nicht vor. Die Entscheidungen des Senats in den Verfahren, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 3. Juni 2008 bezeichnet hat, sind für den Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht vorgreiflich. Die vorliegend maßgebenden rechtlichen Erwägungen entsprechen den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, das der Klägerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. Mai 2008 übersandt worden ist. Die Verfahren - BVerwG 2 C 75.07 - und - BVerwG 2 C 49.07 - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig gleich gelagert.