Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 05.03.2008 – 8 B 22.08

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:050308B8B22.08.0

ZivilrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Die öffentliche Zustellung der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2007 und der Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2008 an den Beigeladenen zu 4 durch Aushängen einer Mitteilung an der Gerichtstafel wird angeordnet.

Gründe§

1 Die öffentliche Zustellung ist anzuordnen, weil der Aufenthalt des Beigeladenen zu 4 unbekannt ist (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 185 ZPO). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung können auf der Geschäftsstelle des

8. Senats, Zimmer 2.040 eingesehen werden.