Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 02.08.2007 – 8 C 8.07

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B8C8.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Zum Verfahren werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen: 1. Stadt N., vertreten durch den Bürgermeister, M. 1, ... N. 2. T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ...weg 11, ... N.

Gründe§

1 Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung den Beigeladenen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Stadt N. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/173, die T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/195 jeweils der Gemarkung N.