Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 05.06.2007 – 8 B 44.07
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B8B44.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Für ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Begründung besteht keine Veranlassung.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.