Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 10.01.2007 – 4 BN 14.06

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:100107B4BN14.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch beschlossen:

Der Beschluss vom 30. November 2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt: Rubrum bezüglich der Kläger Tenor: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2006 haben lediglich die Antragsteller zu 1, 3 und 5 Beschwerde eingelegt, nicht auch die Antragsteller zu 2 und 4.

2 Deshalb war sowohl das Rubrum als auch der Tenor, soweit er die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes betrifft, wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.