Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 20.11.2006 – 2 B 51.05

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B2B51.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Gegenvorstellung des Klägers ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses vom 10. November 2005 dargelegte Beurteilung. Das Beschwerdeverfahren ist darauf beschränkt, das Vorliegen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen. Es ist nicht dazu bestimmt, das angegriffene Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen oder in eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts einzutreten.