Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 07.11.2006 – 7 B 82.06

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.