Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 16.08.2006 – 3 C 16.05
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:160806B3C16.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Der Beschluss vom 16. März 2006 wird berichtigt. Der zweite Absatz der Entscheidungsformel muss richtig wie folgt lauten: „Dem Europäischen Gerichtshof werden die folgenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 zur Vorabsentscheidung vorgelegt.“
Gründe§
1 Der zweite Absatz der Entscheidungsformel zitiert die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2005. Das ist unrichtig; richtig muss es heißen: „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005“. Es handelt sich um einen Schreibfehler; in den Entscheidungsgründen ist die Verordnung zutreffend zitiert (S. 7). Die Unrichtigkeit ist von Amts wegen zu berichtigen (§ 118 VwGO).