Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 06.07.2006 – 3 C 25.05
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
Gründe§
1 Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG): wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.