Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 22.03.2006 – 1 PKH 25.04
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B1PKH25.04.0
Volltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel beschlossen:
Die der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung aufgehoben.
Gründe§
1 Die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, hat vorsätzlich falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Diese Angaben waren ursächlich für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung durch das Gericht (§ 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO). Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts ..., ..., bleiben unberührt.