Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2006

BVerwG Urteil vom 23.02.2006 – 7 C 4.05

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:230206U7C4.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

Die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt für juristische Personen, an denen Juden im Sinne der später erlassenen Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz entscheidend beteiligt waren, vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit.

Die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt für juristische Personen, an denen Juden im Sinne der später erlassenen Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz entscheidend beteiligt waren, vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t , K r a u ß , N e u m a n n und G u t t e n b e r g e r für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2005 sowie der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 19. Juni 1997 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. September 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des ehemaligen Grundstücks L.straße 5 in Berlin-Mitte Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe§

I