Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 03.02.2005 – 4 A 1069.04
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1069.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n beschlossen:
Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069.04 wird für unwirksam erklärt. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1002.05 fortgesetzt.
Gründe§
Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - der Kläger seine Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier- als erstinstanzliches Gericht entscheidet. Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.