Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 08.11.2004 – 7 C 20.03

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B7C20.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und N e u m a n n beschlossen:

Die Gründe des Urteils vom 24. Juli 2004 werden nach § 118 Abs. 1 VwGO dahin berichtigt, dass es auf Seite 7, Abschnitt II, Zeile 4 und 5 statt: "Das Verwaltungsgericht hat dennoch den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil ..." heißt: "Das Verwaltungsgericht hat dennoch die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil..." sowie auf Seite 9, unter 2., Zeile 3 und 4, statt: "... und diese Begründung die Aufhebung des Widerspruchsbescheides eigenständig trägt." heißt: "... und diese Begründung die Abweisung der Klage eigenständig trägt." Sailer Kley Herbert