Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 08.07.2003 – 3 B 161.02
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B3B161.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. November 2002 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 247,22 € festgesetzt.
Gründe§
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Tenor durch Beschluss vom 8. Mai 2003 dahin geändert, dass anstelle eines vom Kläger zu erbringenden Rückzahlungsbetrages von 217 931,93 DM (= 111 426,82 €) der Betrag von 215 624,83 DM (= 110 247,22 €) tritt. Da mithin auch nur dieser Betrag Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war, ist der auf der ursprünglichen Urteilsfassung beruhende Streitwert im Beschluss des Senats vom 27. November 2002 zu hoch festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist diese Festsetzung entsprechend einer Anregung des Klägers von Amts wegen auf den nunmehr vom Berufungsgericht für maßgeblich erklärten Betrag zu berichtigen.