Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 04.09.2002 – 3 B 137.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3B137.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung des Klägers nicht.