Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2025

BVerfG Kammerbeschluss vom 30.07.2025 – 2 BvR 931/25

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250730.2bvr093125

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-07-30/2-bvr-931-25#rd_1

Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-07-30/2-bvr-931-25#rd_2

Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-07-30/2-bvr-931-25#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.