Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2025 – 2 BvR 677/25

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250627.2bvr067725

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-06-27/2-bvr-677-25#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1; 46, 200; 72, 51 <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-06-27/2-bvr-677-25#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-06-27/2-bvr-677-25#rd_3

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-06-27/2-bvr-677-25#rd_4

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-06-27/2-bvr-677-25#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.