Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2025

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.01.2025 – 1 BvQ 3/25

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250115.1bvq000325

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-01-15/1-bvq-3-25#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-01-15/1-bvq-3-25#rd_2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-01-15/1-bvq-3-25#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.